Wer eine Pferdehaftpflicht bei der MVK Versicherung VVaG hat, muss auf Aufforderung innerhalb eines Monats mitteilen, ob sich das versicherte Risiko gegenüber früheren Angaben verändert hat – auf dieser Grundlage wird der Beitrag rückwirkend angepasst. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers droht eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des Beitragsunterschieds, und wer die Mitteilung versäumt, muss mit einer Nachzahlung rechnen.
Der Versicherungsnehmer muss nach Aufforderung mitteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung beim Versicherer eingeht. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich das versicherte Risiko, muss der Versicherungsnehmer das nach Aufforderung innerhalb eines Monats melden und bei Bedarf nachweisen. Der Beitrag wird dann angepasst – bei zusätzlichen Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall von Risiken erst ab Eingang der Meldung. Wer falsche Angaben macht oder die Mitteilung versäumt, muss mit einer Vertragsstrafe oder einer Nachzahlung rechnen. Der vereinbarte Mindestbeitrag bleibt dabei immer bestehen.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich Änderungen am versicherten Risiko melden?
Nach Aufforderung sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Die Aufforderung kann auch als Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben zum versicherten Risiko mache?
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Das gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit kein Verschulden trifft.
Ab wann wird der Beitrag bei einer Änderung angepasst?
Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt. Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Mitteilung beim Versicherer eingeht. Der vereinbarte Mindestbeitrag darf nicht unterschritten werden.
Bekomme ich zu viel gezahlten Beitrag zurück, wenn ich die Angaben verspätet mache?
Ein zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgt sind. Zudem kann bei unterlassener rechtzeitiger Mitteilung eine Nachzahlung verlangt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023