Bei der Pferdehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG richtet sich das örtlich zuständige Gericht danach, wer klagt: Wer gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler vorgeht, kann am Sitz des Versicherers oder am eigenen Wohn- bzw. Firmensitz klagen. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dessen Wohnsitz oder Sitz maßgeblich, wobei bei einem Umzug ins Ausland oder einem unbekannten Aufenthalt der Sitz des Versicherers entscheidend wird.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder nach dem Sitz seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Zuständig ist außerdem das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine der folgenden Anknüpfungen hat:
- seinen Sitz
- den Sitz seiner Niederlassung
- seinen Wohnsitz
- oder, falls ein solcher fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – falls ein solcher fehlt – seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder nach dem Sitz seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt regelt, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag örtlich zuständig ist. Klagt jemand gegen den Versicherer oder den Vermittler, kommt das Gericht am Sitz des Versicherers oder am Wohn- bzw. Firmensitz des Versicherungsnehmers in Frage. Zieht der Versicherungsnehmer ins Ausland, sind die Gerichte im Sitzstaat des Versicherers zuständig. Bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zählt dessen Wohn- oder Firmensitz, und bei unbekanntem Aufenthalt der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Sie können am Sitz des Versicherers bzw. seiner zuständigen Niederlassung klagen oder an dem Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder – falls ein solcher fehlt – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer gegen mich klagt?
Maßgeblich ist Ihr Sitz, der Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihr Wohnsitz; fehlt ein solcher, Ihr gewöhnlicher Aufenthalt.
Was passiert, wenn mein Wohnsitz zum Klagezeitpunkt unbekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023