Die MVK Versicherung VVaG deckt in der Pferdehaftpflicht auch die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts, die aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos entsteht – etwa wenn sich der Umfang der versicherten Gefahr im Laufe der Zeit ändert. Nicht erfasst sind dabei Risiken aus versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Verändert sich das Risiko durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften, gilt dafür eine besondere Kündigungsregelung mit klarer Monatsfrist.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers in den folgenden Fällen.
Versichert ist die Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt jedoch nicht für:
- Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
- sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
Versichert ist außerdem die Haftpflicht aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Fälle, in denen sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit erhöht oder erweitert. Ausgenommen sind allerdings Risiken aus versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Erhöht sich das Risiko durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften, ist der Versicherungsschutz zwar eingeschlossen, der Versicherer darf den Vertrag aber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Erhöhung genutzt werden, sonst erlischt es.
Häufige Fragen
Sind auch spätere Erhöhungen oder Erweiterungen des Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von dieser Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was gilt, wenn sich das Risiko durch neue oder geänderte Gesetze erhöht?
Auch dann besteht Versicherungsschutz. Der Versicherer darf das Versicherungsverhältnis in diesem Fall jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wie lange kann der Versicherer bei einer gesetzlich bedingten Risikoerhöhung kündigen?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, zu dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023