Wer eine Pferdehaftpflicht bei der MVK Versicherung VVaG hat, muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen fristgerecht beseitigen und jeden Schadenfall innerhalb einer Woche melden – auch ohne bereits erhobene Ansprüche. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes, bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung der Leistung.
Besonders gefahrdrohende Umstände muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Er hat solche Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Alle dafür angeforderten Schriftstücke müssen übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss gefährliche Zustände auf Verlangen beseitigen, jeden Schadenfall zügig – innerhalb einer Woche – melden und dabei helfen, den Schaden aufzuklären und gering zu halten. Wird gegen ihn ein Anspruch oder Verfahren eingeleitet, muss er das anzeigen und die Verfahrensführung dem Versicherer überlassen. Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Anspruch auf Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend dem Verschulden gekürzt werden. In bestimmten Fällen bleibt der Schutz aber erhalten, etwa wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schadenfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Pflicht verletzt habe?
Ja, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vor dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheit kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Weisen Sie nach, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorlag, besteht kein Kündigungsrecht.
Was muss ich tun, wenn gegen mich ein Haftpflichtanspruch vor Gericht geltend gemacht wird?
Sie müssen die Führung des Verfahrens dem Versicherer überlassen. Der Versicherer beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht und alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023