Wer bei der MVK Versicherung VVaG eine Pferdehaftpflicht abgeschlossen hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag in Textform abgeben – also etwa per E-Mail, Telefax oder Brief – und sollte sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht für Willenserklärungen des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschrift- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen will, muss dies in Textform tun, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Solche Mitteilungen gehen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle. Meldet der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht, kann der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Anschrift schicken; dieser gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen zum Vertrag an den Versicherer machen?
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen.
Gilt die Regelung zur nicht mitgeteilten Anschrift auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine Namensänderung dem Versicherer nicht angezeigt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023