Wenn ein Dritter Ihr Pferd oder Sie schädigt und diesen Schaden nicht bezahlen kann, springt die Forderungsausfalldeckung der Pferdehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG ein und ersetzt den Ausfall. Voraussetzung ist, dass die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist. Erfasst werden Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden, für die der Dritte nach privatrechtlichen Haftpflichtbestimmungen einstehen muss.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das folgende Schäden zur Folge hat und für das der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter):
- Personenschaden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
- Sachschaden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder
- einen daraus resultierenden Vermögensschaden.
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der geregelten Pferdehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Personen des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt, sowie für Schadensersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder Tierhüter entstanden sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden, dieser Dritte aber nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist. Ersetzt werden Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden, für die der Dritte gesetzlich haften muss. Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst über eine entsprechende Pferdehalterhaftpflicht abgesichert wäre – mit denselben Risikobeschreibungen und Ausschlüssen. Zusätzlich sind auch vorsätzliches Handeln des Schädigers sowie seine Haftung als Tierhalter oder Tierhüter eingeschlossen.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung überhaupt?
Sie leistet, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, dessen Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Welche Schäden sind erfasst?
Erfasst sind Personenschäden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) sowie daraus resultierende Vermögensschäden, für die der Dritte nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts einstehen muss.
In welchem Umfang zahlt der Versicherer?
Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen der geregelten Pferdehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Dabei gelten für den Schädiger dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse wie für den Versicherungsnehmer.
Gilt der Schutz auch bei Vorsatz des Schädigers?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche mit vorsätzlichem Handeln des Schädigers sowie für Ansprüche aus dessen Eigenschaft als Tierhalter oder Tierhüter. Kein Schutz besteht dagegen, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023