Die MVK Versicherung VVaG zahlt in der Pferdehaftpflicht erst dann, wenn die Forderung gegen den schädigenden Dritten durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist und der Dritte zugleich zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Zusätzlich müssen die Ansprüche an den Versicherer abgetreten, ein Antrag gestellt und bestehende andere Versicherungen zuerst in Anspruch genommen werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt worden sein. Dies gilt in der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Norwegen, Grönland, den Färöer-Inseln, Island und Liechtenstein.
Dies gilt auch, wenn die Forderung durch einen gerichtlichen vollstreckungsfähigen Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel vor einem deutschen Notar festgestellt worden ist. Aus diesem muss hervorgehen, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie gerichtliche Vergleiche und vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person eines der folgenden Dinge nachweist:
- Eine Zwangsvollstreckung hat nicht zur vollen Befriedigung geführt.
- Eine Zwangsvollstreckung erscheint aussichtslos, weil der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat.
- Ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren hat nicht zur vollen Befriedigung geführt oder ein solches Verfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
Außerdem müssen die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat dem Versicherer eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände mitzuteilen, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verlieren.
Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder aus einer für den Dritten bestehenden Privathaftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen nicht ab, leistet der Versicherer den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag nach Maßgabe dieser Bedingungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt nur, wenn die Forderung gerichtlich festgestellt wurde und der Schädiger nicht zahlen kann – etwa nach erfolgloser Zwangsvollstreckung oder Insolvenz. Zusätzlich müssen die Ansprüche an den Versicherer abgetreten und die Leistung beantragt werden, wobei der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäße Angaben zum Schaden machen muss. Bestehen andere Versicherungen, sind diese zuerst zu nutzen; der Versicherer übernimmt dann nur den verbleibenden Restanspruch.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen zahlt der Versicherer überhaupt?
Der Versicherer leistet, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist, die Ansprüche an den Versicherer abgetreten werden und ein Antrag mit Schadenanzeige gestellt wird.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungsunfähig?
Als zahlungs- oder leistungsunfähig gilt er, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil er in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Muss ich zuerst andere Versicherungen in Anspruch nehmen?
Ja. Leistungen aus einer bestehenden Schadenversicherung, zum Beispiel einer Hausratversicherung, oder aus einer für den Dritten bestehenden Privathaftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Nur den nicht gedeckten Restanspruch übernimmt der Versicherer.
Was passiert, wenn ich meine Mitteilungspflichten verletze?
Wer gegen die Obliegenheiten verstößt – etwa keine wahrheitsgemäßen und ausführlichen Angaben zum Haftpflichtschaden macht –, kann seinen Versicherungsschutz verlieren.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023