Die MVK Versicherung VVaG erweitert in ihrer Pferdehaftpflicht den Schutz auf zahlreiche Einzelrisiken des privaten Pferdehalters: von Umwelt- und Abwasserschäden über Miet- und Leihsachschäden bis hin zu Flurschäden, Weiderisiko, Reiten mit oder ohne Sattel, Deckschäden und der Mitversicherung von Reitbeteiligten und Fohlen. Zugleich werden Versicherungssummen begrenzt und für einzelne Risiken besondere Ausschlüsse festgelegt.
Dieser Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen sowie die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit hier keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die geregelten Risiken auch alle anderen Vertragsbestimmungen (zum Beispiel die Leistungen der Versicherung oder die Allgemeinen Ausschlüsse).
Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Schäden nach dem Umweltschadensgesetz sind im besonderen Umweltrisiko geregelt.
Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
Schäden an gemieteten Räumen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden Räumen, die der Versicherungsnehmer oder seine Bevollmächtigten oder Beauftragten gemietet haben, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen ist auf 5.000.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Schäden, die auf Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung oder auf Fäkalien beruhen,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Schäden an beweglichen Sachen, die gemietet, geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt sind
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden an beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt werden. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Pferdetransportanhänger.
Die Versicherungssumme für diese Schäden beträgt je Schadenereignis 5.000.000 Euro, maximal jedoch die im Versicherungsschein oder in der Versicherungsbestätigung genannte Versicherungssumme, sofern diese niedriger ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Schäden, die auf Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung oder auf Fäkalien beruhen,
- Schäden an Möbeln und sonstigem Inventar von gemieteten oder geliehenen Räumen, außer in Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- Schäden an Wertsachen. Als Wertsachen gelten Bargeld, Urkunden (einschließlich Sparbücher), Wertpapiere, Schmuck, Edelsteine, Perlen, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände. Außerdem gehören alle Sachen aus Gold, Silber, Platin und Edelsteinen zu den Wertsachen,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese:
- auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
- bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa bzw. bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Vermögensschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen,
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit,
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen,
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art,
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung,
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung,
- aus Rationalisierung und Automatisierung,
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts,
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen,
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen,
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung,
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen,
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Flurschäden und Weiderisiko
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus Flurschäden und Weiderisiko.
Offen- und Laufstallhaltung
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus Offen- sowie Laufstallhaltung.
Reiten mit und ohne Sattel
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Reiten mit oder ohne Sattel oder mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung.
Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen.
Nicht versichert ist die Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen, soweit es sich um Rennveranstaltungen oder Wettrennen handelt.
Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Deckakt (gewollt oder ungewollt), die durch das versicherte Tier verursacht werden.
Reitbeteiligung-/Fremdreiterrisiko
Mitversichert ist die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten. Die Reitbeteiligten sollten im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem unentgeltlichen Verleih des versicherten Tieres an fremde Reitbenutzer.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer. Die betreffenden Ausschlüsse bleiben jedoch bestehen.
Mitversicherung von Fohlen
Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Halter von Fohlen ab deren Geburt bis zum Ende des ersten Lebensjahres.
Voraussetzung ist, dass die Fohlen im Besitz des Versicherungsnehmers sind, beim Muttertier bleiben und das Muttertier über diesen Vertrag versichert ist.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil der Pferdehaftpflicht listet zahlreiche Einzelrisiken auf, die zusätzlich abgesichert sind – etwa Umwelt- und Abwasserschäden, Schäden an gemieteten Räumen oder geliehenen beweglichen Sachen, Auslandsschäden, Vermögensschäden sowie typische Pferderisiken wie Flurschäden, Weide-, Offen- und Laufstallhaltung, Reiten mit oder ohne Sattel, Turnierteilnahme, Deckschäden, Reitbeteiligungen und Fohlen. Für einige dieser Risiken gelten feste Versicherungssummen und besondere Ausschlüsse. Soweit hier nichts Abweichendes steht, gelten auch die übrigen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an gemieteten Räumen mitversichert, und bis zu welchem Betrag?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden ist ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden versichert. Die Versicherungssumme ist auf 5.000.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder Fäkalien sowie Schäden an bestimmten Anlagen und Geräten.
Gilt der Versicherungsschutz auch bei Schäden im Ausland?
Ja, im Ausland eingetretene Versicherungsfälle sind versichert, wenn sie auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. ein im Inland bestehendes Risiko zurückgehen oder wenn sie bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa bzw. einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eintreten. Die Leistungen erfolgen in Euro.
Sind Reitbeteiligte und Fremdreiter mitversichert?
Ja, mitversichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten sowie die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem unentgeltlichen Verleih des Tieres an fremde Reitbenutzer. Reitbeteiligte sollten im Versicherungsschein namentlich benannt werden. Ansprüche der Reitbeteiligten und Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer sind mitversichert, bestehende Ausschlüsse bleiben jedoch bestehen.
Bis wann sind Fohlen mitversichert?
Fohlen sind ab der Geburt bis zum Ende des ersten Lebensjahres mitversichert. Voraussetzung ist, dass die Fohlen im Besitz des Versicherungsnehmers sind, beim Muttertier bleiben und das Muttertier über diesen Vertrag versichert ist.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023