Bei der Pferdehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG sind öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz abgedeckt, etwa bei Schäden an geschützten Arten, Gewässern, Grundwasser oder Boden. Voraussetzung ist, dass die Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig war; der Schutz gilt auch im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie und ist je Schadenereignis und Versicherungsjahr auf höchstens fünf Millionen Euro begrenzt.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von den allgemeinen Regelungen – die den Versicherungsnehmer betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Das gilt, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anforderungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme und Höchstersatzleistung
Die Versicherungssumme ist je Schadenereignis und Versicherungsjahr auf maximal 5.000.000 Euro begrenzt. Sie ist jedoch höchstens auf die im Versicherungsschein/in der Versicherungsbestätigung genannte Versicherungssumme begrenzt, sofern diese niedriger ist.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil regelt, wann die Versicherung für die Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz einsteht – etwa bei Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden. Geschützt sind vor allem Fälle, in denen der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist, außerdem bestimmte Fälle im EU-Ausland sowie Schäden an eigenen oder genutzten Grundstücken. Bestimmte Fälle sind ausgeschlossen, etwa bei bewusstem Abweichen von Umweltschutzvorschriften oder wenn ein anderer Vertrag greift. Die Leistung ist je Schadenereignis und Versicherungsjahr auf höchstens fünf Millionen Euro begrenzt.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Dazu gehören die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, die Schädigung von Gewässern einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welcher Voraussetzung sind Umweltschäden mitversichert?
Versicherungsschutz besteht, wenn die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung während der Wirksamkeit des Vertrags plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt sind.
Wann greift der Schutz trotz Produktfehler nicht?
Bei Umweltschäden durch Erzeugnisse Dritter besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (Entwicklungsrisiko).
Wie hoch ist die maximale Leistung bei Umweltschäden?
Die Versicherungssumme ist je Schadenereignis und Versicherungsjahr auf maximal 5.000.000 Euro begrenzt, höchstens jedoch auf die im Versicherungsschein oder in der Versicherungsbestätigung genannte niedrigere Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023