Bei der MVK Versicherung VVaG in der Pferdehaftpflicht ist auch die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters mitversichert, und der Abschnitt klärt, welche Vertragsregeln für mitversicherte Personen gelten, wann der Versicherungsschutz für alle Beteiligten entfällt und wer die Rechte ausüben sowie die Obliegenheiten erfüllen muss.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Tierhüters an den Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen sind dabei:
- Ansprüche der genannten Personen,
- Ansprüche von einem oder mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Der Versicherungsschutz entfällt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder in der Person einer mitversicherten Person vorliegen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer ist auch der nicht gewerbsmäßig tätige Pferdehüter mit seinen Haftpflichtansprüchen abgesichert, wobei bestimmte Ansprüche ausgenommen sind. Für mitversicherte Personen gelten grundsätzlich dieselben Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer. Liegt ein Grund für einen Ausschluss oder eine Begrenzung vor, wirkt sich das auf alle Versicherten aus. Nur der Versicherungsnehmer darf die Vertragsrechte ausüben, während die Pflichten alle Versicherten treffen.
Häufige Fragen
Ist ein Pferdehüter über die Pferdehaftpflicht mitabgesichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft. Zusätzlich sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Tierhüters an den Versicherungsnehmer mitversichert.
Gelten für mitversicherte Personen dieselben Vertragsbestimmungen wie für den Versicherungsnehmer?
Ja, alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme gilt für die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ein Ausschlussgrund nur eine mitversicherte Person betrifft?
Der Versicherungsschutz entfällt dann sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. Es kommt nicht darauf an, in wessen Person die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse vorliegen.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben und wer muss die Pflichten erfüllen?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind dagegen sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023