Bei der MVK Versicherung VVaG in der Pferdehaftpflicht sind neu entstehende Risiken im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort mitversichert – der Versicherungsnehmer muss ein neues Risiko jedoch nach Aufforderung innerhalb eines Monats anzeigen, sonst entfällt der Schutz rückwirkend. Der Versicherer darf für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen; bis zur Einigung gelten die vereinbarten Versicherungssummen, und bestimmte Risiken wie Fahrzeuge, Bahnen oder berufliche Tätigkeiten sind ausgenommen.
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers sofort versichert, wenn Risiken nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung hinzugekommen ist. Zudem muss er beweisen, dass es zu einem Zeitpunkt hinzukam, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach Vertragsabschluss neue Risiken entstehen, sind diese im Rahmen des bestehenden Vertrags zunächst sofort mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss ein neues Risiko allerdings innerhalb eines Monats melden, sobald der Versicherer dazu auffordert – andernfalls entfällt der Schutz rückwirkend. Der Versicherer darf für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen, und bis zur Einigung gelten die vereinbarten Versicherungssummen. Für bestimmte Risiken, etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge, Bahnen oder berufliche Tätigkeiten, greift diese Vorsorgeversicherung nicht.
Häufige Fragen
Sind Risiken, die erst nach Vertragsabschluss entstehen, automatisch mitversichert?
Ja, im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus neu entstehenden Risiken sofort versichert.
Welche Frist gilt für die Anzeige eines neuen Risikos?
Nach Aufforderung des Versicherers muss der Versicherungsnehmer jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich das neue Risiko nicht rechtzeitig melde?
Dann entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Das gilt auch, wenn keine Einigung über den Beitrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zustande kommt.
Gilt die Vorsorgeversicherung für alle neuen Risiken?
Nein. Ausgenommen sind unter anderem zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Bahnen, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht, Risiken unter einem Jahr Dauer sowie betriebliche, berufliche, dienstliche und amtliche Tätigkeiten.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023