Wer eine Pferdehaftpflicht bei der MVK Versicherung VVaG abschließt, findet hier, welche Schäden nicht abgedeckt sind: von vorsätzlich herbeigeführten Schäden über Ansprüche zwischen Versicherten und Angehörigen bis zu Schäden durch Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Asbest, Gentechnik, Strahlen, Krieg, Reitunterricht, Veranstaltungen und der Nutzung des Reittiers als Zugtier.
Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind die folgenden Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden mit Wissen und Wollen (vorsätzlich) herbeigeführt haben. Der Abschnitt über die Repräsentanten-/Vertreterregelung findet hier keine Anwendung.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche:
- des Versicherungsnehmers selbst oder der bei den Angehörigen und wirtschaftlich verbundenen Personen benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ausgeschlossen sind außerdem Ansprüche:
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist,
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist,
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist,
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist,
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die zuletzt genannten Ausschlüsse (von den gesetzlichen Vertretern bis zu den Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus GVO bzw. mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen durch:
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
- wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen davon, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in solche bestimmt waren, sowie aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
- gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Veranstaltungen, Reitunterricht
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Zurverfügungstellung des Reittiers zu Vereinszwecken und/oder zu Veranstaltungen. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche wegen Schäden aus Zwecken des Reitunterrichts.
Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus:
- Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
- Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
- Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
- Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Krieg, Aufruhr und weitere Ereignisse
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügung oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.
Kutschfahrten/Zugtiere
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Verwendung der eigenen Reittiere als Zugtiere, beispielsweise bei Kutschfahrten oder beim Transport von Gütern.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt listet auf, in welchen Fällen die Pferdehaftpflicht keinen Schutz bietet. Dazu zählen unter anderem vorsätzlich verursachte Schäden, Ansprüche zwischen den Versicherten und ihren Angehörigen, Schäden an geliehenen oder gepachteten Sachen sowie Schäden durch Asbest, Gentechnik, Strahlen, Krieg oder den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Auch der Einsatz des Reittiers bei Veranstaltungen, im Reitunterricht oder als Zugtier ist ausgenommen. Bei bestimmten Krankheitsübertragungen bleibt der Schutz erhalten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, und der Versicherungsschein kann abweichende Regelungen vorsehen.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich verursachte Schäden abgedeckt?
Nein. Ansprüche aller Personen, die den Schaden mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich, herbeigeführt haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zahlt die Versicherung, wenn mein Pferd bei einer Veranstaltung oder im Reitunterricht einen Schaden verursacht?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Zurverfügungstellung des Reittiers zu Vereinszwecken oder zu Veranstaltungen sowie Schäden aus Zwecken des Reitunterrichts.
Gibt es bei Krankheitsübertragungen eine Ausnahme vom Ausschluss?
Ja. Sowohl bei Personenschäden durch Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers als auch bei Sachschäden durch Krankheit seiner Tiere besteht Versicherungsschutz, wenn er beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Sind Schäden durch den Einsatz meines Pferdes als Zugtier versichert?
Nein. Haftpflichtansprüche aus der Verwendung der eigenen Reittiere als Zugtiere, etwa bei Kutschfahrten oder beim Transport von Gütern, sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023