Wie viel zahlt die MVK Versicherung VVaG in der Pferdehaftpflicht pro Schaden und pro Jahr? Die Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt – auch wenn mehrere Personen mitversichert sind. Für alle Fälle eines Versicherungsjahres gilt in der Regel das Zweifache dieser Summe. Der Abschnitt klärt außerdem, wann mehrere Schäden als ein Serienschaden zählen, wie eine vereinbarte Selbstbeteiligung wirkt, dass Kosten nicht auf die Summe angerechnet werden und wie Prozesskosten und Rentenzahlungen bei Überschreitung der Versicherungssumme aufgeteilt werden.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten, wenn die Fälle beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Entschädigungsleistung des Versicherers (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung der Entschädigungsleistung auf die vereinbarte Versicherungssumme bleibt davon unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt pro Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme – auch wenn mehrere Personen mitversichert sind. Über ein ganzes Versicherungsjahr gilt in der Regel das Doppelte dieser Summe als Obergrenze. Mehrere zusammenhängende Schäden können als ein einziger Serienschaden gelten. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird sie bei jedem Fall abgezogen; Kosten des Versicherers werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet, und bei sehr hohen Ansprüchen oder Rentenzahlungen erfolgt eine anteilige Aufteilung.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe zahlt der Versicherer bei einem einzelnen Schaden?
Die Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Das gilt auch dann, wenn mehrere entschädigungspflichtige Personen mitversichert sind.
Gibt es eine Obergrenze für alle Schäden innerhalb eines Jahres?
Ja. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Wann gelten mehrere Schäden als ein einziger Serienschaden?
Als ein Versicherungsfall gelten mehrere Fälle, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Zeitpunkt gilt der erste dieser Fälle.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird der festgelegte Betrag bei jedem Versicherungsfall von den begründeten Haftpflichtansprüchen abgezogen – auch wenn diese die Versicherungssumme übersteigen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wehrt der Versicherer unberechtigte Ansprüche auch dann ab, wenn der Schaden die Selbstbeteiligung nicht übersteigt.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023