Die MVK Versicherung VVaG bietet in ihrer Pferdehaftpflicht Schutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden auf gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Wichtig sind dabei die Regelungen, welche vertraglichen und über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehenden Ansprüche ausdrücklich nicht abgedeckt sind.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist ein Schadenereignis (Versicherungsfall), das während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist und einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte.
Als Schadenereignis gilt das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem bei Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn ein Dritter den Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadens auf Schadensersatz in Anspruch nimmt – und zwar auf Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Schädigung unmittelbar entstanden ist, nicht wann die Ursache gesetzt wurde. Nicht abgedeckt sind reine Erfüllungs- und Vertragsansprüche sowie alles, was über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich zugesagt wurde.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hat, und der Versicherungsnehmer deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Welcher Zeitpunkt ist für das Schadenereignis maßgeblich?
Maßgeblich ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Erfüllungsansprüche mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Was gilt, wenn ich vertraglich mehr zugesagt habe als gesetzlich vorgeschrieben?
Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht insoweit kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023