Bei der Pferdehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden, wobei eine Abtretung an den geschädigten Dritten ausdrücklich erlaubt bleibt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer von berechtigten Forderungen freistellt, kann nicht beliebig übertragen werden. Solange dieser Anspruch noch nicht endgültig feststeht, ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich. Eine Ausnahme gilt für die Abtretung an den geschädigten Dritten – diese ist ohne Weiteres zulässig.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch einfach an jemanden übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Ab wann ist eine Übertragung des Anspruchs ohne Zustimmung möglich?
Das Verbot ohne Zustimmung des Versicherers gilt vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023