Die MVK Privathaftpflicht enthält Ausschlüsse bei Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen und Arbeiten, bietet jedoch Schutz bei anderen Schadensfällen.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Abschnitt A1-2.3 findet keine Anwendung