Die MVK Privathaftpflicht bietet Schutz vor Vermögensschäden und sichert Sie gegen finanzielle Ansprüche ab, die durch unabsichtliche Fehlhandlungen entstehen können.
1.Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
3. Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.