Nach einem Rechtsschutzfall bei der MVK Versicherung VVaG im Rechtsschutz müssen Versicherungsnehmer den Fall unverzüglich in Textform melden, vollständig und wahrheitsgemäß informieren, kostenauslösende Maßnahmen abstimmen und die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich halten. Geregelt sind außerdem die Anwaltsauswahl, die Auskunftspflichten, die Folgen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten sowie der Übergang von Erstattungsansprüchen auf den Versicherer.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- dem Versicherer beziehungsweise dem Schadenabwicklungsunternehmen den Rechtsschutzfall unverzüglich in Textform (Mail, Fax oder Brief) anzuzeigen;
- den Versicherer beziehungsweise das Schadenabwicklungsunternehmen vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
- soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer beziehungsweise Schadenabwicklungsunternehmen abzustimmen. Insbesondere ist vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
- für die Minderung des Schadens im Sinne des VVG zu sorgen. Das bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen.
Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen. Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend. Er soll zum Beispiel:
- nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung);
- auf zusätzliche Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind;
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen;
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Zur Minderung des Schadens hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers beziehungsweise Schadenabwicklungsunternehmens einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Der Versicherer beziehungsweise das Schadenabwicklungsunternehmen bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer beziehungsweise das Schadenabwicklungsunternehmen nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer trägt. Der Versicherer beziehungsweise das Schadenabwicklungsunternehmen wählt den Rechtsanwalt aus:
- wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
- wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer beziehungsweise das Schadenabwicklungsunternehmen nicht verantwortlich.
Der Versicherungsnehmer hat:
- den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
- dem Versicherer beziehungsweise Schadenabwicklungsunternehmen auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
Wird eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer beziehungsweise das Schadenabwicklungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes setzt bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Rechtsschutzfall müssen Sie den Versicherer schnell und ehrlich informieren, kostenauslösende Schritte wie Klagen vorher abstimmen und darauf achten, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Einen Anwalt dürfen Sie grundsätzlich selbst aus dem erstattungsfähigen Kreis wählen; unter bestimmten Voraussetzungen wählt der Versicherer ihn aus. Halten Sie diese Pflichten (Obliegenheiten) nicht ein, kann der Versicherungsschutz je nach Verschulden ganz oder teilweise entfallen. Erstattungsansprüche gegen Dritte gehen zudem auf den Versicherer über.
Häufige Fragen
Wie muss ich einen Rechtsschutzfall melden?
Sie müssen den Rechtsschutzfall unverzüglich in Textform anzeigen, also per Mail, Fax oder Brief, und dabei vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände informieren sowie Beweismittel und Unterlagen auf Verlangen bereitstellen.
Kann ich meinen Anwalt selbst aussuchen?
Ja, Sie können den Rechtsanwalt aus dem Kreis der Anwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer trägt. Der Versicherer wählt den Anwalt nur aus, wenn Sie das verlangen oder wenn Sie keinen Anwalt benennen und eine baldige Beauftragung notwendig erscheint.
Was passiert, wenn ich handle, bevor der Versicherungsschutz bestätigt ist?
Ergreifen Sie Maßnahmen und entstehen dadurch Kosten, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt hat, trägt er nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023