Wenn ein Kind zur Schule geht oder eine berufliche Erstausbildung wie Lehre oder Studium absolviert, greift der Rechtsschutz der MVK Versicherung VVaG auch für die vom Kind selbst bewohnte Wohnung am Ausbildungsort im Inland – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat seine selbstgenutzte Wohneinheit dort versichert. Die Mitversicherung gilt sowohl für den Versicherungsnehmer bzw. seinen Lebenspartner als auch für das Kind als Eigentümer oder Mieter des Objekts und endet mit Abschluss der Erstausbildung.
Der Versicherungsschutz gilt zusätzlich für den Versicherungsnehmer beziehungsweise für seinen ehelichen, eingetragenen oder im Versicherungsschein sonst genannten Lebenspartner als Eigentümer oder Mieter eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses muss im Inland (Bundesrepublik Deutschland) gelegen sein.
Voraussetzung ist, dass dieses Objekt von einem der minderjährigen oder volljährigen Kinder des Versicherungsnehmers und/oder seines Lebenspartners selbst bewohnt wird. Das Bewohnen muss am Ausbildungsort erfolgen, und zwar während der Schulzeit oder der sich unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildungszeit (Lehre oder Studium). Nicht erfasst sind die Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen oder Ähnliches.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer bei der MVK Versicherung seine selbstgenutzte Wohneinheit versichert hat.
Dies gilt entsprechend auch für die genannten Kinder als Mieter oder Eigentümer des Objekts. Nicht versichert sind die Kinder jedoch als Mieter des Versicherungsnehmers oder einer der mitversicherten Personen.
Mit Abschluss der beruflichen Erstausbildungszeit (Lehre und/oder Studium) entfällt die Mitversicherung.
Was bedeutet das konkret?
Wohnt ein Kind während der Schulzeit oder seiner ersten Ausbildung wie Lehre oder Studium in einer eigenen Wohnung am Ausbildungsort, ist diese im Inland gelegene Wohnung mitversichert. Das gilt sowohl, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Lebenspartner Eigentümer beziehungsweise Mieter ist, als auch, wenn das Kind selbst mietet oder besitzt. Bedingung ist, dass die selbstgenutzte Wohneinheit bei der MVK Versicherung versichert ist. Sobald die erste Ausbildung abgeschlossen ist, endet dieser Schutz.
Häufige Fragen
Ist die Wohnung meines studierenden Kindes am Studienort mitversichert?
Ja, sofern die Wohnung im Inland liegt, vom Kind während der Schulzeit oder der unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildungszeit (Lehre oder Studium) selbst bewohnt wird und der Versicherungsnehmer bei der MVK Versicherung seine selbstgenutzte Wohneinheit versichert hat.
Gilt der Schutz auch während des Referendariats oder bei Fortbildungen?
Nein. Die Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen oder Ähnliches sind ausdrücklich nicht erfasst. Mit Abschluss der beruflichen Erstausbildungszeit (Lehre und/oder Studium) entfällt die Mitversicherung.
Ist das Kind auch dann versichert, wenn es die Wohnung vom Versicherungsnehmer mietet?
Nein. Das Kind ist als Mieter oder Eigentümer des Objekts mitversichert, jedoch nicht als Mieter des Versicherungsnehmers oder einer der mitversicherten Personen.
Muss die Wohnung im Ausland oder im Inland liegen?
Die Wohnung muss im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, gelegen sein.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023