Wer als Nichtselbständiger oder Selbständiger seinen privaten und nichtselbständigen beruflichen Bereich absichern möchte, findet im Privat- und Berufsrechtsschutz der MVK Versicherung VVaG Schutz für sich und die mitversicherten Personen. Abgedeckt sind unter anderem Schadenersatz-, eits-, Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-, Sozialgerichts-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, während gewerbliche, freiberufliche und selbständige Tätigkeiten sowie Streitigkeiten rund um Motorfahrzeuge ausgeschlossen bleiben.
Versicherungsschutz besteht für den privaten und nichtselbständigen beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Das gilt auch bei nebenberuflicher Ausübung.
Mitversichert sind die minderjährigen Kinder. Ebenso mitversichert sind die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Bei diesen volljährigen Kindern gilt der Schutz jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Die genannten Personen sind im privaten Bereich außerdem mitversichert in ihrer Eigenschaft als:
- Fahrgast,
- Fußgänger,
- Radfahrer,
- sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr, z. B. als Reiter, Skater.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Arbeits-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz,
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht,
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Der Versicherungsschutz kann dahingehend eingeschränkt werden, dass der Arbeits-Rechtsschutz entfällt. In diesem Fall ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus bestehenden Arbeits-/Dienstverhältnissen nicht versichert – auch nicht bei mitversicherten Personen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Rechtsschutz deckt den privaten sowie den nichtselbständigen beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen ab. Rechtliche Interessen aus gewerblicher, freiberuflicher oder selbständiger Tätigkeit sind nicht versichert, ebenso wenig Angelegenheiten rund um Motorfahrzeuge und Anhänger. Mitversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kinder. Auf Wunsch kann der Arbeits-Rechtsschutz aus dem Vertrag herausgenommen werden.
Häufige Fragen
Sind selbständige oder freiberufliche Tätigkeiten mitversichert?
Nein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird.
Bis zu welchem Alter sind Kinder mitversichert?
Minderjährige Kinder sind mitversichert. Unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder sind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, längstens jedoch bis sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Besteht Versicherungsschutz für Streitigkeiten rund um mein Auto?
Nein. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers.
Kann der Arbeits-Rechtsschutz aus dem Vertrag ausgeschlossen werden?
Ja. Der Versicherungsschutz kann so eingeschränkt werden, dass der Arbeits-Rechtsschutz entfällt. Dann ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus bestehenden Arbeits-/Dienstverhältnissen nicht versichert, auch nicht bei mitversicherten Personen.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023