Ändern sich beim Rechtsschutz der MVK Versicherung VVaG nach Vertragsabschluss Umstände, die für die Beitragshöhe entscheidend sind, darf der Versicherer den Beitrag an die neue Gefahrenlage anpassen – nach oben wie nach unten. Steigt der Beitrag durch eine Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder wird die höhere Gefahr gar nicht mehr abgesichert, kann der Versicherungsnehmer fristlos kündigen. Zudem gilt eine Mitwirkungspflicht: Wer erforderliche Angaben nicht oder vorsätzlich falsch macht, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes.
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen.
Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst von Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Das gilt nicht, wenn dem Versicherer der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt war.
Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Was bedeutet das konkret?
Verändern sich nach Vertragsabschluss Umstände, die für die Höhe des Beitrags maßgeblich sind, passt der Versicherer den Beitrag entsprechend an – bei erhöhter Gefahr nach oben, bei verringerter Gefahr nach unten. Steigt der Beitrag durch eine Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder wird die höhere Gefahr nicht mehr abgesichert, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Wer angeforderte Angaben nicht rechtzeitig oder vorsätzlich falsch macht, riskiert unter bestimmten Voraussetzungen den Verlust oder die Kürzung des Versicherungsschutzes.
Häufige Fragen
Wann kann ich als Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Frist kündigen?
Wenn sich der Beitrag wegen einer Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent erhöht oder der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließt, kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Was passiert, wenn ein Umstand einen geringeren Beitrag rechtfertigt?
Der Versicherer kann dann ab Eintritt dieses Umstandes nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer den Umstand jedoch später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst ab Eingang der Anzeige herabgesetzt.
Welche Folgen hat es, wenn ich erforderliche Angaben nicht oder falsch mache?
Angaben zur Beitragsberechnung sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu machen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Werden Angaben vorsätzlich falsch gemacht oder unterlassen und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem vorgesehenen Zeitpunkt ein, besteht kein Versicherungsschutz – außer der Versicherer kannte den Umstand bereits. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Schutz entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Gilt die Beitragsanpassung bei jeder Gefahrerhöhung?
Nein. Die Regelungen greifen nicht, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023