Verletzt der Versicherungsnehmer bei der MVK Versicherung VVaG im Rechtsschutz seine vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder ändern – abhängig davon, ob Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit oder gar kein Verschulden vorliegt, und mit klaren Fristen für die Ausübung dieser Rechte.
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätten – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand nicht ursächlich war für:
- den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätten – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände geschlossen hätten – wenn auch zu anderen Bedingungen –, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
- Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
- Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen, die das von uns geltend gemachte Recht begründet. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wenn beim Vertragsabschluss Angaben fehlen oder falsch sind, kann der Versicherer je nach Verschulden unterschiedlich reagieren: vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen anpassen. Wie hart die Folge ausfällt, hängt davon ab, ob Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit oder gar kein Verschulden vorliegt. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis geltend machen; nach fünf Jahren – bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren – erlöschen diese Rechte.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn ich etwas nicht angegeben habe?
Ein Rücktritt ist möglich, entfällt aber, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung besteht kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätte.
Besteht nach einem Rücktritt noch Anspruch auf Leistung im Versicherungsfall?
Grundsätzlich besteht bei Rücktritt kein Versicherungsschutz. Erfolgt der Rücktritt aber nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der verschwiegene Umstand weder für den Versicherungsfall noch für die Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung entfällt die Leistung jedoch.
Welche Fristen gelten für den Versicherer, um seine Rechte auszuüben?
Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung müssen innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung schriftlich geltend gemacht werden. Diese Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren – ausgenommen bereits vorher eingetretene Versicherungsfälle.
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht nur leicht oder ohne Verschulden verletzt habe?
Ist ein Rücktritt ausgeschlossen, kann der Versicherer bei einfacher Fahrlässigkeit oder schuldloser Verletzung mit einer Frist von einem Monat kündigen. Hätte er den Vertrag ohnehin – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen, ist auch die Kündigung ausgeschlossen; dann können die anderen Bedingungen Vertragsbestandteil werden.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023