Wer mit der MVK Versicherung VVaG einen Verkehrs-Rechtsschutz abschließt, ist als Eigentümer, Halter, Mieter, berechtigter Fahrer oder Insasse von Motorfahrzeugen zu Lande und Anhängern abgesichert – ebenso als Fahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer im öffentlichen Verkehr. Der Schutz umfasst unter anderem Schadenersatz-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und kann auf gleichartige Fahrzeuge beschränkt oder um Folgefahrzeuge sowie den mitversicherten Familienbereich erweitert werden.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers, das bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Ebenso besteht Schutz als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils:
- Krafträder
- Personenkraft- und Kombiwagen
- Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge
- Omnibusse
- Anhänger
Abweichend davon kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht. Das gilt auch dann, wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den zuvor genannten Fällen auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird. Das gilt auch dann, wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
Mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als:
- Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist
- Fahrgast
- Fußgänger
- Radfahrer
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein. Das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Ist in den zuvor genannten Fällen seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen. Sein Recht auf Herabsetzung des Beitrages bleibt davon unberührt.
Wird ein besonders im Versicherungsschein bezeichnetes versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges, ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
Bei Abschluss des Verkehrs-Rechtsschutz für mehrere Fahrzeuge wird der Versicherungsschutz nicht nur dem Versicherungsnehmer selbst gewährt, sondern auch dessen Familie. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für den privaten Verkehrsbereich. Mitversichert sind die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Bei diesen Kindern gilt der Schutz jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der Bestimmung zu den Folgefahrzeugen etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
Was bedeutet das konkret?
Der Verkehrs-Rechtsschutz sichert Sie rund um Fahrzeuge zu Lande und Anhänger ab – als Eigentümer, Halter, Mieter, berechtigter Fahrer oder Insasse. Auch als Fahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer im öffentlichen Verkehr sind Sie geschützt, allerdings ohne den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Wichtig ist, dass Fahrer und Fahrzeug alle Voraussetzungen wie Fahrerlaubnis und Zulassung erfüllen; bei Verstößen kann der Versicherer die Leistung je nach Verschulden kürzen. Wird ein Fahrzeug ersetzt, kann ein Folgefahrzeug unter bestimmten Meldebedingungen weiter mitversichert sein.
Häufige Fragen
Welche Verkehrsteilnehmer sind über den Verkehrs-Rechtsschutz abgesichert?
Geschützt sind der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter oder Mieter seiner Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger sowie alle berechtigten Fahrer und Insassen. Zusätzlich besteht Schutz im öffentlichen Verkehr als Fahrer fremder Fahrzeuge, als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer – dabei jedoch ohne den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn der Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis hat?
Der Fahrer muss die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen, zum Führen berechtigt und das Fahrzeug zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß besteht Rechtsschutz nur für Personen, die davon ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Bleibt der Schutz erhalten, wenn ich mein Fahrzeug gegen ein neues austausche?
Ja. Wird ein bezeichnetes Fahrzeug veräußert oder fällt es weg, besteht Schutz für das Folgefahrzeug. Die Veräußerung ist innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu benennen. Wird das Folgefahrzeug schon vorher erworben, bleibt das alte Fahrzeug längstens bis zu einem Monat nach dem Erwerb ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert.
Sind Familienangehörige mitversichert?
Beim Abschluss für mehrere Fahrzeuge gilt der Schutz auch für die Familie im privaten Verkehrsbereich. Mitversichert sind unverheiratete, nicht in einer Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, längstens jedoch bis sie erstmals eine dauerhafte berufliche Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt ausüben.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023