Bei der Rechtsschutzversicherung der MVK Versicherung VVaG richtet sich das zuständige Gericht danach, wer klagt und wo der Versicherungsnehmer wohnt: Klagen gegen den Versicherer können am Sitz des Versicherers oder – bei natürlichen Personen – am eigenen Wohnort erhoben werden, während für Klagen gegen den Versicherungsnehmer sein Wohnsitz maßgeblich ist. Ist der Wohnsitz unbekannt oder im Ausland, gilt der Sitz des Versicherers, und für den gesamten Vertrag gilt deutsches Recht.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein Wohnsitz, ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine der folgenden Gesellschaften ist:
- Offene Handelsgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- eingetragene Partnerschaftsgesellschaft
Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt oder im Ausland, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist. Wer als Privatperson gegen den Versicherer klagt, kann dies am Sitz des Versicherers oder am eigenen Wohnort tun; umgekehrt richten sich Klagen gegen einen privaten Versicherungsnehmer nach dessen Wohnort. Bei Unternehmen oder bestimmten Gesellschaften zählt auch deren Sitz oder Niederlassung. Ist der Wohnsitz unbekannt oder im Ausland, gilt der Sitz des Versicherers, und insgesamt kommt deutsches Recht zur Anwendung.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Privatperson gegen den Versicherer klagen?
Klagen gegen den Versicherer können am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung erhoben werden. Als natürliche Person ist zusätzlich das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig, oder – falls kein Wohnsitz besteht – an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Welches Gericht gilt für Klagen gegen mich als Versicherungsnehmer?
Sind Sie eine natürliche Person, ist das Gericht Ihres Wohnsitzes zuständig, ersatzweise das Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Bei juristischen Personen sowie bei einer OHG, KG, GbR oder eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft kommt auch der Sitz oder die Niederlassung in Betracht.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz unbekannt oder im Ausland ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt oder liegt im Ausland, richtet sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023