Beim Rechtsschutz der MVK Versicherung VVaG genießen nicht nur der Versicherungsnehmer selbst, sondern auch weitere im Versicherungsschein genannte Personen sowie mitversicherte Lebenspartner Versicherungsschutz – dazu zählen eheliche, eingetragene und unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht eheliche Lebenspartner. Der Schutz umfasst zudem gesetzliche Ansprüche nach Verletzung oder Tötung sowie die Beteiligung als Nebenkläger für nahe Angehörige nach einer Straftat mit tödlichem Ausgang.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer sowie im jeweils bestimmten Umfang für die sonstigen Personen, die im Versicherungsschein oder an der entsprechenden Stelle der Bedingungen genannt sind.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes zustehen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Wurde der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch eine Straftat getötet, besteht Rechtsschutz für die Beteiligung als Nebenkläger. Dieser Schutz gilt für den jeweiligen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner oder für eine andere Person aus dem Kreis der jeweiligen Kinder, Eltern und Geschwister.
Mitversicherte Lebenspartner
Mitversicherte Lebenspartner sind:
- der eheliche oder eingetragene Lebenspartner
- der nicht eheliche oder nicht eingetragene Lebenspartner
Die Mitversicherung des nicht ehelichen oder nicht eingetragenen Lebenspartners setzt voraus, dass eine häusliche Lebensgemeinschaft besteht. Außerdem darf weder der Versicherungsnehmer noch sein Lebenspartner anderweitig verheiratet sein, und es darf für sie keine andere eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen.
Für mitversicherte Personen gelten die Bestimmungen, die den Versicherungsnehmer betreffen, sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als eheliche oder eingetragene Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für weitere genannte Personen sowie für mitversicherte Lebenspartner. Neben Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern können auch nicht eheliche Partner mitversichert sein, wenn sie zusammenwohnen und keiner von beiden anderweitig gebunden ist. Für mitversicherte Personen gelten dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer, der einem Rechtsschutzverlangen anderer mitversicherter Personen aber widersprechen kann.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer noch versichert?
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer sowie im jeweils bestimmten Umfang für die sonstigen Personen, die im Versicherungsschein oder an der entsprechenden Stelle der Bedingungen genannt sind.
Ist ein nicht ehelicher Lebenspartner mitversichert?
Ja, sofern eine häusliche Lebensgemeinschaft besteht und weder der Versicherungsnehmer noch sein Lebenspartner anderweitig verheiratet sind oder eine andere eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
Besteht Rechtsschutz, wenn eine versicherte Person durch eine Straftat getötet wurde?
Ja, dann besteht Rechtsschutz für die Beteiligung als Nebenkläger. Diesen können der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie Personen aus dem Kreis der Kinder, Eltern und Geschwister in Anspruch nehmen.
Kann der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz einer mitversicherten Person verhindern?
Der Versicherungsnehmer kann widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als eheliche oder eingetragene Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023