Wer als nichtselbständig oder selbständig Tätiger den privaten und beruflichen Bereich absichern möchte, findet im Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz der MVK Versicherung VVaG Schutz für sich, den Lebenspartner und die Kinder – allerdings ohne gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeiten. Der Schutz umfasst zahlreiche Leistungsarten vom Schadenersatz- über eits- bis zum Straf-Rechtsschutz und deckt den privaten Verkehrsbereich als Fahrer, Insasse, Fußgänger oder Radfahrer ab.
Versicherungsschutz besteht für den privaten und den nichtselbständigen beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Das gilt auch bei nebenberuflicher Ausübung. Im Verkehrs-Rechtsschutz ist das Fahren fremder Fahrzeuge nicht versichert.
Mitversichert sind:
- die minderjährigen Kinder,
- die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Bei diesen volljährigen Kindern gilt der Schutz jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Mitversichert sind alle Personen ausschließlich im privaten Verkehrsbereich in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen. Dies gilt für jedes Motorfahrzeug zu Lande sowie für Anhänger, das bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
- auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder seine Kinder zugelassen ist,
- auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist oder
- von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemietet wurde.
Mitversichert sind die genannten Personen im privaten Bereich außerdem in ihrer Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer oder als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr, zum Beispiel als Reiter oder Skater.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Arbeits-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz,
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht,
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten.
Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein. Das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen mitversicherter Lebenspartner und die minderjährigen Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
Der Versicherungsschutz kann dahingehend eingeschränkt werden, dass der Arbeits-Rechtsschutz entfällt. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus bestehenden Arbeits-/Dienstverhältnissen – auch bei mitversicherten Personen – ist dann nicht versichert.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Rechtsschutz schützt den privaten und den nichtselbständigen beruflichen Bereich, nicht jedoch selbständige, freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten. Neben dem Versicherungsnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder und im privaten Verkehrsbereich Fahrer und Insassen bestimmter Fahrzeuge mitversichert. Wer als Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis hat oder ein nicht zugelassenes Fahrzeug führt, riskiert eine Leistungskürzung. Fällt kein Fahrzeug mehr an, kann der Schutz in eine Variante ohne Verkehrsbezug umgewandelt werden.
Häufige Fragen
Sind selbständige oder freiberufliche Tätigkeiten mitversichert?
Nein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit – auch nicht bei nebenberuflicher Ausübung.
Bis zu welchem Alter sind volljährige Kinder mitversichert?
Unverheiratete, nicht in einer Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder sind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Was passiert, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat oder das Fahrzeug nicht zugelassen ist?
Dann besteht Rechtsschutz nur für versicherte Personen, die von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weist die Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Schutz bestehen.
Kann der Vertrag umgewandelt werden, wenn kein Fahrzeug mehr vorhanden ist?
Ja. Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, den Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassen, kann eine Umwandlung verlangt werden. Sie erfolgt automatisch, wenn zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr besteht. Wird die Anzeige später als zwei Monate nach Eintritt erstattet, erfolgt die Umwandlung erst ab Eingang der Anzeige.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023