Beim Fahrer-Rechtsschutz der MVK Versicherung VVaG im Rechtsschutz ist die im Versicherungsschein genannte Person als Fahrer fremder Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie von Anhängern abgesichert, ebenso als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer im öffentlichen Verkehr. Der Schutz reicht vom Schadenersatz- über den Straf- bis zum Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und stellt klare Anforderungen an Fahrerlaubnis und Berechtigung.
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Geschützt ist sie in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie als Fahrer eines Anhängers (Fahrzeug). Voraussetzung ist, dass dieses Fahrzeug weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht außerdem bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
Unternehmen können diesen Versicherungsschutz für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung können auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten.
Wird ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist dabei eingeschlossen.
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein. Zudem muss das Fahrzeug zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur, wenn der Fahrer von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Fahrer nach, dass seine Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Hat die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrer-Rechtsschutz schützt die im Versicherungsschein genannte Person, wenn sie fremde Fahrzeuge fährt, die ihr nicht gehören und nicht auf sie zugelassen sind – und auch, wenn sie als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer unterwegs ist. Unternehmen, Kfz-Betriebe, Fahrschulen und Tankstellen können den Schutz für ihre Fahrer oder Betriebsangehörigen vereinbaren. Wichtig ist, dass der Fahrer im Rechtsschutzfall die nötige Fahrerlaubnis besitzt, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist und das Fahrzeug zugelassen ist. Fehlt die Fahrerlaubnis länger als sechs Monate, endet der Vertrag.
Häufige Fragen
Für welche Fahrzeuge gilt der Fahrer-Rechtsschutz?
Er gilt für die genannte Person als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie von Anhängern, sofern diese ihr nicht gehören, nicht auf sie zugelassen und nicht auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind. Zusätzlich besteht Schutz als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
Welche Leistungsarten sind eingeschlossen?
Enthalten sind Schadenersatz-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten.
Was passiert, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte?
Rechtsschutz besteht nur, wenn der Fahrer ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis vom Verstoß hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weist der Fahrer nach, dass seine Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Schutz bestehen.
Was geschieht, wenn die versicherte Person länger keine Fahrerlaubnis mehr hat?
Fehlt die Fahrerlaubnis länger als sechs Monate, endet der Versicherungsvertrag. Wird das Fehlen spätestens zwei Monate nach Ablauf der Sechsmonatsfrist angezeigt, endet der Vertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist; geht die Anzeige später ein, endet er mit Eingang der Anzeige.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023