Wer bei der MVK Versicherung VVaG einen Rechtsschutzvertrag hat, kann diesen nach einem Versicherungsfall vorzeitig kündigen – etwa wenn der Versicherer die Leistung zu Unrecht ablehnt oder wenn er für mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten seine Leistungspflicht anerkennt. Beide Vertragsparteien haben dabei ein Kündigungsrecht, das an eine Monatsfrist und die Textform gebunden ist.
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Dieses Recht besteht nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform zugehen. Sie muss spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder nach Anerkennung der Leistungspflicht zugegangen sein. Die Textform erfüllen zum Beispiel eine E-Mail oder ein Brief, sofern der Absender daraus erkennbar ist.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird – spätestens jedoch zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Rechtsschutzfall gibt es besondere Kündigungsmöglichkeiten. Der Versicherungsnehmer darf kündigen, wenn der Versicherer die Leistung zu Unrecht ablehnt. Anerkennt der Versicherer dagegen seine Leistungspflicht für mindestens zwei Fälle innerhalb von zwölf Monaten, können beide Seiten kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats in Textform beim Vertragspartner ankommen; ihr Wirksamwerden hängt davon ab, wer kündigt.
Häufige Fragen
Wann darf ich als Versicherungsnehmer nach einem Rechtsschutzfall kündigen?
Sie können vorzeitig kündigen, wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist. Außerdem besteht ein Kündigungsrecht, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle anerkennt.
Welche Frist und Form gelten für die Kündigung?
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform zugehen, und zwar spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder nach Anerkennung der Leistungspflicht. Textform erfüllen zum Beispiel eine E-Mail oder ein Brief, sofern der Absender erkennbar ist.
Ab wann wird die Kündigung wirksam?
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird die Kündigung sofort nach Zugang beim Versicherer wirksam. Er kann jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, spätestens zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Darf auch der Versicherer nach einem Versicherungsfall kündigen?
Ja. Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle anerkennt, sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer zur vorzeitigen Kündigung berechtigt.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023