Bei der Rechtsschutzversicherung der MVK Versicherung VVaG gibt es Rechtsangelegenheiten, für die kein Versicherungsschutz besteht – etwa Streitigkeiten rund um Krieg, Bergbauschäden, den Bau oder Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Kapitalanlagen und Wertpapiere, Familien- und Erbrecht, Insolvenzverfahren, Verfahren vor Verfassungsgerichten oder Bagatellbußgeldsachen bis 30 Euro. Ergänzt wird dies durch eine Sanktionsklausel, nach der bei gesetzlichen Verboten kein Schutz greift.
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit:
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
- Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
- Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
- dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes;
- der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
- der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
- dem Erwerb oder der Veräußerung eines nicht zur Selbstnutzung des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen bestimmten bzw. nicht selbstgenutzten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;
- dem Erwerb oder der Veräußerung eines im Ausland gelegenen Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;
- der Finanzierung eines der zuvor genannten Bau- und Grundstücksvorhaben.
Rechtsschutz besteht außerdem nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
- aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
- aus dem Recht der Handelsgesellschaften, aus einer Beteiligung an einer Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
- in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
- aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
- in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung;
- aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz besteht;
- aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
- wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
- bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage;
- bei Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornografischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen stehen;
- bei Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Kündigung und sonstigen Beendigungstatbeständen, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
Von den Streitigkeiten rund um Kapitalanlagen ausgenommen sind:
- Grundstücke, soweit sie vom Versicherungsnehmer genutzt werden oder genutzt werden sollen;
- Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen.
Kein Rechtsschutz besteht ferner für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- bei Streitigkeiten aus Darlehensverträgen;
- bei Widerrufen von oder Widersprüchen gegen Lebens- und Rentenversicherungsverträge. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer den Widerruf oder Widerspruch noch nicht erklärt hat;
- in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
- in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
- in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
- in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
- in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes;
- in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren, die ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld bis einschließlich 30 Euro zur Folge haben können (Bagatellbußgeldsachen);
- im Rahmen eines Asyl- und/oder Ausländerrechtsverfahrens;
- bei Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von Boden, Luft und Wasser) dienen oder den Erhalt von Subventionen zum Gegenstand haben;
- mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
- sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
- aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
- soweit in bestimmten Leistungsfällen ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
Ausschluss vom Versicherungsschutz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen – Sanktionsklausel
Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versicherungsschutz, wenn und soweit es dem Versicherer aufgrund der für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereitzustellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Gesetzliche Bestimmungen sind insbesondere:
- die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG),
- die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
- Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel Verordnung (EU) 961/2010,
- sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen oder
- sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union.
Was bedeutet das konkret?
Der Rechtsschutz greift für eine ganze Reihe von Rechtsbereichen und Anlässen nicht. Dazu zählen unter anderem Streitigkeiten rund um Krieg und höhere Gewalt, Bau- und Grundstücksvorhaben, Kapitalanlagen und Wertpapiere, Familien- und Erbrecht, Insolvenzverfahren, Verfahren vor Verfassungsgerichten sowie kleinere Bußgeldsachen bis einschließlich 30 Euro. Für einige Bereiche gibt es Rückausnahmen, etwa für selbstgenutzte Grundstücke und Wohngebäude. Zusätzlich entfällt der Schutz, wenn gesetzliche Bestimmungen wie Sanktionsregeln dem Versicherer die Leistung verbieten.
Häufige Fragen
Sind kleinere Bußgelder wie Parkverstöße vom Rechtsschutz gedeckt?
Nein. Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes sind ausgeschlossen. Ebenso Bagatellbußgeldsachen, die ein Verwarnungs- oder Bußgeld bis einschließlich 30 Euro zur Folge haben können.
Besteht Rechtsschutz bei Streit um Kapitalanlagen und Grundstücke?
Streitigkeiten rund um Erwerb, Veräußerung, Kündigung, Verwaltung und Finanzierung von Kapitalanlagen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind jedoch Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nutzt oder nutzen soll, sowie Gebäude oder Gebäudeteile, die er ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder nutzen soll.
Was besagt die Sanktionsklausel?
Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versicherungsschutz, wenn und soweit es dem Versicherer aufgrund der für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereitzustellen oder Leistungen zu erbringen. Dazu zählen etwa das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung sowie EU-Verordnungen.
Was passiert, wenn sich nachträglich eine vorsätzliche Straftat herausstellt?
Besteht in bestimmten Leistungsfällen ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat, besteht kein Rechtsschutz. Stellt sich dieser Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023