Bei der Rechtsschutzversicherung der MVK Versicherung VVaG darf der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss die Gefahr nicht ohne Einwilligung des Versicherers erhöhen oder eine Erhöhung durch Dritte gestatten; erfährt er von einer solchen Gefahrenerhöhung, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Nach dem Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer keine Erhöhung der Gefahr vornehmen, ohne dass der Versicherer eingewilligt hat. Ebenso darf er nicht gestatten, dass ein Dritter eine solche Gefahrenerhöhung vornimmt.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass die Gefahr durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, darf das versicherte Risiko nicht eigenmächtig vergrößern und auch anderen nicht erlauben, dies zu tun. Nötig ist dafür die Einwilligung des Versicherers. Merkt der Versicherungsnehmer, dass eine ohne diese Einwilligung erfolgte Änderung die Gefahr erhöht hat, muss er den Versicherer sofort darüber informieren.
Häufige Fragen
Darf ich nach Vertragsabschluss die Gefahr einfach selbst erhöhen?
Nein. Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Vertrages keine Gefahrenerhöhung vornehmen, ohne dass der Versicherer eingewilligt hat, und darf dies auch keinem Dritten gestatten.
Was muss ich tun, wenn sich die Gefahr ohne Einwilligung des Versicherers erhöht hat?
Sobald der Versicherungsnehmer Kenntnis davon erlangt, dass durch eine ohne Einwilligung vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, muss er dem Versicherer unverzüglich Anzeige machen.
Gilt das Verbot der Gefahrenerhöhung auch für Handlungen anderer Personen?
Ja. Der Versicherungsnehmer darf auch nicht gestatten, dass ein Dritter ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornimmt.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023