Bei der MVK Versicherung VVaG im Rechtsschutz endet der Vertrag, sobald der Versicherer erfährt, dass das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn weggefallen ist – geregelt sind auch der Todesfall des Versicherungsnehmers und der Umzug in eine neue Wohnung oder ein neues gewerblich genutztes Objekt, auf das der Versicherungsschutz übergehen kann.
Der Vertrag endet – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort. Voraussetzung ist, dass der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächste fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt, findet die Regelung zum Wohnungswechsel entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist, dass das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt.
Was bedeutet das konkret?
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag, sobald der Versicherer davon erfährt; für die Zeit bis dahin steht ihm der Beitrag zu. Stirbt der Versicherungsnehmer, läuft der Schutz zunächst weiter und kann durch Zahlung des nächsten Beitrags aufrechterhalten werden, wobei der Zahlende neuer Versicherungsnehmer wird. Zieht der Versicherungsnehmer um oder wechselt er ein selbst genutztes gewerbliches Objekt, geht der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen auf das neue Objekt über.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer erfährt, dass das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn weggefallen ist. Ihm steht dann der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden wäre.
Bleibt der Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers bestehen?
Ja, der Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und kein sonstiger Wegfall des Versicherungsgegenstandes vorliegt. Wird der nächste fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Schutz im am Todestag bestehenden Umfang erhalten.
Wer wird nach dem Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer?
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Vertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
Gilt der Rechtsschutz nach einem Umzug auch für die neue Wohnung?
Ja, bei Wechsel der selbst genutzten Wohnung oder des Einfamilienhauses geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit der Eigennutzung, auch solche nach dem Auszug aus dem alten Objekt sowie Fälle zum neuen Objekt, die vor dessen Bezug eintreten.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023