Bei der MVK Versicherung VVaG im Rechtsschutz müssen alle Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer in Textform erfolgen und an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle gerichtet werden. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Anschriftenänderung entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer müssen schriftlich in Textform erfolgen und sollen an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer einen Umzug oder eine Namensänderung nicht, kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Anschrift schreiben – ein eingeschriebener Brief gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei gewerblichen Versicherungen, wenn die Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer machen?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich einen Umzug nicht mitteile?
Hat der Versicherungsnehmer eine Anschriftenänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine ihm gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur letzten bekannten Anschrift und zum Zugang drei Tage nach Absendung gilt entsprechend im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer gewerblichen Versicherung, wenn die Niederlassung verlegt wird?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Anschriftenänderung entsprechende Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023