Wer im Rechtsschutz der MVK Versicherung VVaG einen Streit führt, erfährt hier, welche Kosten übernommen werden: Der Versicherer trägt die gesetzliche Anwaltsvergütung im In- und Ausland, für Beratung ohne feste Gebühr bis zu 250 Euro je Rechtsschutzfall, dazu Gerichtskosten, Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten von Schieds-, Schlichtungs- und Verwaltungsverfahren, gegnerische Kosten, Reise-, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten sowie ein zinsloses Kautionsdarlehen. Zugleich wird geregelt, welche Kosten nicht getragen werden und dass je Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme gezahlt wird.
Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt folgende Leistungen:
Kosten bei einem Rechtsschutzfall im Inland
Bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland trägt der Versicherer die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Im Sozialgerichts-Rechtsschutz kann alternativ ein Rentenberater tätig werden. Die Übernahme erfolgt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes.
In Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, trägt der Versicherer je Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu 250 Euro. Voraussetzung ist, dass diese Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Dasselbe gilt für die Ausarbeitung eines Gutachtens.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den betreffenden Leistungsarten zusätzlich Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt. Diese Übernahme erfolgt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.
Kosten bei einem Rechtsschutzfall im Ausland
Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland trägt der Versicherer die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Dieser kann am Ort des zuständigen Gerichts ansässig und ausländisch oder im Inland zugelassen sein. Ist es ein im Inland zugelassener Rechtsanwalt, trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht am Sitz des Rechtsanwaltes zuständig wäre. Die Regelung zur Beratungsvergütung von bis zu 250 Euro gilt entsprechend.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für ihn tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt. Diese Übernahme erfolgt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im Europäischen Ausland eingetreten und ist eine zunächst betriebene Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland. Diese werden im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Höhe von 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für dessen gesamte Tätigkeit übernommen.
Generell trägt der Versicherer die Kosten des ausländischen Rechtsanwaltes maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwaltes.
Weitere übernommene Kosten
- die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
- die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; die Kosten für Mediationsverfahren richten sich hingegen ausschließlich nach den Sonderbedingungen;
- die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
Ebenso trägt der Versicherer die übliche Vergütung:
- eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
- eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;
Weiter trägt der Versicherer:
- die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist; diese Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
- die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist;
- die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen sowie die dabei anfallenden Kosten;
- die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers sowie die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
Der Versicherer trägt erstattungsfähige Kosten
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden ihm in Euro erstattet. Maßgeblich ist der Wechselkurs des Tages, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
Der Versicherer trägt nicht
- Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
- Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen; es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
- die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall; wird der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatung erledigt, werden die hierbei entstehenden Kosten ohne Abzug der Selbstbeteiligung übernommen;
- Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
- Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
- Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro;
- Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
Der Versicherer zahlt
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden dabei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Der Versicherer sorgt für
- die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
- die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
- in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Notare;
- im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
- bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt im Rechtsschutzfall die Kosten der rechtlichen Interessenwahrnehmung, insbesondere die gesetzliche Anwaltsvergütung im In- und Ausland sowie Gerichts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichtsvollzieher-, Reise-, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten. Für eine reine Beratung ohne feste Gebühr gibt es bis zu 250 Euro je Rechtsschutzfall. Bestimmte Kosten sind ausgeschlossen, etwa freiwillig übernommene Kosten, die vereinbarte Selbstbeteiligung oder späte Zwangsvollstreckungen. Insgesamt zahlt der Versicherer je Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme, wobei zusammenhängende Fälle zusammengerechnet werden.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt der Versicherer für eine reine Rechtsberatung?
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, für die keine feste Gebühr im Gesetz vorgesehen ist und die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, trägt der Versicherer je Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu 250 Euro. Das Gleiche gilt für die Ausarbeitung eines Gutachtens.
Werden auch die Kosten eines Anwalts im Ausland übernommen?
Ja. Der Versicherer trägt die Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Die Kosten des ausländischen Rechtsanwaltes werden generell höchstens bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwaltes getragen.
Gibt es eine Obergrenze für die Leistungen je Rechtsschutzfall?
Ja, der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aus demselben Fall sowie aus zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Fällen werden dabei zusammengerechnet.
Welche Kosten übernimmt der Versicherer nicht?
Nicht getragen werden unter anderem ohne Rechtspflicht übernommene Kosten, die vereinbarte Selbstbeteiligung, Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Titel, Vollstreckungen später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Titels, Strafvollstreckungskosten nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro sowie Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Vertrag nicht bestünde.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023