Wer bei der MVK Versicherung VVaG einen Rechtsschutz abschließt, muss vor Vertragsabschluss alle bekannten gefahrerheblichen Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt – wahrheitsgemäß und vollständig. Diese Anzeigepflicht gilt bis zur Vertragserklärung und auch für Fragen, die erst vor der Vertragsannahme gestellt werden.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Das betrifft die Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben.
Fragen wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber noch vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Abschluss des Vertrags müssen Sie dem Versicherer alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände richtig und vollständig mitteilen, sofern in Textform danach gefragt wurde. Diese Pflicht endet nicht schon mit Ihrer Vertragserklärung: Stellt der Versicherer bis zur Annahme des Vertrags noch weitere Fragen in Textform, müssen Sie auch diese wahrheitsgemäß beantworten.
Häufige Fragen
Was muss ich vor Vertragsabschluss angeben?
Alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat – und zwar wahrheitsgemäß und vollständig.
Bis wann gilt diese Anzeigepflicht?
Grundsätzlich bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung. Fragt der Versicherer danach, aber noch vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen, gilt die Anzeigepflicht auch dafür.
Muss ich auch Fragen beantworten, die nach meiner Vertragserklärung gestellt werden?
Ja, wenn der Versicherer vor der Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023