Wer bei der MVK Versicherung VVaG einen Rechtsschutz hat, muss dem Versicherer jede Änderung von Anschrift oder Namen unverzüglich mitteilen, um Nachteile zu vermeiden; sendet der Versicherer eine Erklärung per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse, gilt sie als zugegangen, und für seine schriftlichen Anzeigen reicht ein maschinell erzeugtes Dokument ohne Unterschrift.
Änderung der Anschrift oder des Namens
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift (Wohnung oder Geschäft) oder Ihres Namens (Firmierung) zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich mit.
Erklärungen, die wir per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Adresse senden, gelten als Ihnen zugegangen.
Anzeigen und Erklärungen des Versicherers
Für unsere schriftlichen Anzeigen und Erklärungen genügt ein maschinell erzeugtes Dokument, das ohne Unterschrift gültig ist.
Was bedeutet das konkret?
Sie sollten dem Versicherer jede Änderung Ihrer Wohn- oder Geschäftsadresse sowie Ihres Namens oder Ihrer Firmierung sofort melden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Schickt der Versicherer eine Erklärung per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse, gilt sie als bei Ihnen angekommen. Schriftliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherers sind auch ohne Unterschrift wirksam, wenn sie maschinell erzeugt wurden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine neue Adresse nicht melde?
Erklärungen, die der Versicherer per Einschreiben an die letzte ihm bekannte Adresse sendet, gelten als Ihnen zugegangen. Änderungen der Anschrift sollten Sie deshalb unverzüglich mitteilen, um Nachteile zu vermeiden.
Muss ich auch eine Namensänderung mitteilen?
Ja, Änderungen Ihres Namens beziehungsweise Ihrer Firmierung sollten Sie dem Versicherer unverzüglich mitteilen, ebenso wie Änderungen der Anschrift.
Sind Schreiben des Versicherers ohne Unterschrift gültig?
Ja, für schriftliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherers genügt ein maschinell erzeugtes Dokument, das auch ohne Unterschrift gültig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung 2023