Bei der Pferdehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG muss der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden – zahlt der Versicherungsnehmer nicht, beginnt der Versicherungsschutz erst mit veranlasster Zahlung, und der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten oder wird für vorher eingetretene Versicherungsfälle leistungsfrei.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, startet der Versicherungsschutz erst, wenn die Zahlung veranlasst ist. Der Versicherer kann außerdem vom Vertrag zurücktreten oder für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei sein – allerdings nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat und bei der Leistungsfreiheit zusätzlich auf diese Folge hingewiesen wurde.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag bezahlen?
Unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der Beginn vor Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder den Vereinbarungen ab, ist er frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zusätzlich kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde, und ist für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet.
Kann der Versicherer immer zurücktreten, wenn der Beitrag ausbleibt?
Nein. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Unter welchen Bedingungen ist der Versicherer leistungsfrei?
Nur wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat und der Versicherer ihn zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat – durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023