Bei der Pferdehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG bleibt der Versicherungsschutz auch dann erhalten, wenn der Versicherungsnehmer eine Anzeige versehentlich unterlassen, fahrlässig unrichtig abgegeben oder eine sonstige Obliegenheit fahrlässig nicht erfüllt hat – vorausgesetzt, er weist nach, dass es sich nur um ein Versehen handelte und er das Versäumte nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt hat.
Der Versicherungsschutz bleibt in bestimmten Fällen erhalten, wenn der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige unterlässt, sie fahrlässig unrichtig abgibt oder eine sonstige Obliegenheit fahrlässig nicht erfüllt.
In diesen Fällen besteht der Versicherungsschutz weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer Folgendes nachweist:
- Das Versäumnis beruht nur auf einem Versehen.
- Er hat das Versäumte nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dem Versicherungsnehmer bei einer Anzeige oder einer anderen Pflicht ein Fehler unterläuft, verliert er dadurch nicht automatisch seinen Versicherungsschutz. Der Schutz bleibt bestehen, sofern er nachweisen kann, dass es sich nur um ein Versehen gehandelt hat. Zusätzlich muss er das Versäumte sofort nachholen, nachdem er den Fehler bemerkt hat.
Häufige Fragen
Verliere ich den Versicherungsschutz, wenn ich versehentlich eine Anzeige vergesse?
Nein, nicht zwingend. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und Sie es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt haben.
Was muss ich tun, wenn ich merke, dass ich eine Obliegenheit fahrlässig nicht erfüllt habe?
Sie müssen das Versäumte nach dem Erkennen unverzüglich nachholen und nachweisen können, dass es sich nur um ein Versehen gehandelt hat.
Wer muss beweisen, dass es sich nur um ein Versehen handelte?
Den Nachweis muss der Versicherungsnehmer erbringen. Er muss belegen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und unverzüglich nach dem Erkennen nachgeholt wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2023