Wer bei der MVK Versicherung VVaG eine Fahrradversicherung hat und dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen möchte, muss das in Textform tun – also etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Der Abschnitt zeigt außerdem, wohin solche Erklärungen und Anzeigen gehen und was passiert, wenn eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitgeteilt wurde: Dann reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Textform ist zum Beispiel eine E-Mail, ein Telefax oder ein Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschrift- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, so gilt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, Folgendes:
- Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas zu Ihrem Vertrag mitteilen wollen, sollten Sie dies in Textform tun, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief, und die Mitteilung an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle richten. Teilen Sie eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht mit, darf der Versicherer eine an Sie gerichtete Willenserklärung per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Adresse senden. Diese Erklärung gilt dann drei Tage nach dem Absenden als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer senden?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, soweit gesetzlich die Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle sollen meine Erklärungen und Anzeigen gehen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt es für eine an Sie gerichtete Willenserklärung, dass der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an Ihre letzte bekannte Anschrift absendet. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer nicht mitgeteilten Namensänderung?
Ja, die Regelung zum eingeschriebenen Brief und zum Zugang drei Tage nach Absendung gilt entsprechend, wenn eine Namensänderung des Versicherungsnehmers dem Versicherer nicht angezeigt wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025