Wollen Sie als Versicherungsnehmer der MVK Versicherung VVaG bei einer Fahrradversicherung gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler klagen, richtet sich das örtlich zuständige Gericht nach dem Sitz des Versicherers oder nach dessen für den Vertrag zuständiger Niederlassung.
Bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag, die sich gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler richten, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. Alternativ ist die für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung maßgeblich.
Was bedeutet das konkret?
Möchten Sie wegen des Versicherungsvertrags gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsvermittler vor Gericht ziehen, entscheidet der Ort über das zuständige Gericht: Es ist der Sitz des Versicherers oder die Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
Häufige Fragen
Wo muss ich klagen, wenn ich gegen meinen Versicherer vorgehen will?
Für solche Klagen ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder an dessen für den Vertrag zuständiger Niederlassung örtlich zuständig.
Gilt diese Zuständigkeitsregel auch bei Klagen gegen den Versicherungsvermittler?
Ja, die Regelung erfasst Klagen aus dem Versicherungsvertrag sowohl gegen den Versicherer als auch gegen den Versicherungsvermittler.
Was ist maßgeblich, wenn es mehrere Niederlassungen gibt?
Maßgeblich ist der Sitz des Versicherers oder die für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025