Wer sein Rad bei der MVK Versicherung VVaG in der Fahrradversicherung schützt, erhält bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub den Wiederbeschaffungswert im neuwertigen Zustand bis zur Versicherungssumme, dazu Leistungen bei Vandalismus, Unfall, Verschleiß am E-Bike und für kurzzeitig genutzte Mieträder – ergänzt um klare Ausschlüsse, Wartezeiten und Nachweispflichten.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Diebstahl
Bei Verlust des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert), maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Die Versicherungssumme errechnet sich aus dem Händlerverkaufspreis (zum Zeitpunkt des Erstkaufs) des versicherten Rades. Enthalten sind die fest mit dem Fahrrad/E-Bike/Pedelec verbundenen und zur Funktion gehörenden Teile, soweit sie auf dem Händler-Kaufbeleg des zu versichernden Fahrrad/E-Bike/Pedelec aufgeführt sind. Das zur Sicherung des Rades verwendete Schloss wird beim Diebstahl des Fahrrades über die Versicherungssumme hinaus entschädigt.
Die Versicherungssumme erhöht sich um eine Vorsorge von 20 %, wenn eine Ersatzbeschaffung in gleicher Art und Güte diese übersteigt, die Versicherungssumme korrekt ermittelt wurde und die Ersatzbeschaffung in gleicher Art und Güte durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad/E-Bike/Pedelec verbundenen Teilen (auch Akku) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn, höchstens jedoch den Wert des Fahrrad/E-Bikes/Pedelec entsprechend der Neuwert-Regelung.
Bei Diebstahl des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug ver- bzw. abgeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern, sofern das Fahrrad gesondert mit einem Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind das Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec sowie Diebstahlschäden, wenn das Fahrrad/E-Bike/Pedelec nicht entsprechend den Sicherungsvorgaben gegen Diebstahl gesichert wurde.
Erweiterter Diebstahlschutz
Bei Diebstahl besteht auch Versicherungsschutz, wenn der Fahrer bei Nutzung des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec aufgrund eines Unfalls das Fahrrad nicht entsprechend den Sicherungsvorgaben gegen Diebstahl sichern konnte, weil er durch ein Sanitätsfahrzeug zur weiteren medizinischen Behandlung vom Standort des Fahrrads (nicht Wohnort des Fahrers) abtransportiert wurde.
Der Verlust des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec muss innerhalb von 48 Stunden ab dem Abtransport eingetreten sein und polizeilich gemeldet worden sein.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Vandalismus
Bei strafbaren Handlungen durch unbekannte Dritte erstattet der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteil in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Die Entschädigung bei Vandalismus ist auf diese notwendigen Reparaturkosten begrenzt, maximal auf die vereinbarte Versicherungssumme. Ist das zur Funktion des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec dienende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, wird der Totalschaden unterstellt und es erfolgt eine Entschädigung nach der Totalschaden-Regelung. Die Bestimmungen zur Vorsorge finden hier nur bei Totalschaden Anwendung.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Beschädigungen infolge von Unfall
Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Rad einwirkt, infolgedessen das Fahrrad/E-Bike/Pedelec nicht mehr fahrbereit ist.
Versichert sind Beschädigungen durch:
- Unfall eines Transportmittels (gilt nicht für Fahrräder/E-Bikes/Pedelec, welche bei einem Transportunternehmen aufgegeben wurden)
- Fall- oder Sturzschäden
- Brand, Explosion, Blitzschlag
- Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch
- Bedienungsfehler / unsachgemäße Handhabung
- Material-, Produktions- und Konstruktionsfehler nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten
- Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräte
- Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten
Fahrlässige unsachgemäße Handhabung kann für die Versicherungsdauer nur ein Mal pro Komponente in Anspruch genommen werden.
Verschleiß für E-Bikes/Pedelec (Fahrrad ausgeschlossen)
Beschädigungen infolge von Verschleiß sind versichert, wenn
- der Verschleiß im Rahmen der üblichen Nutzung des versicherten E-Bike/Pedelec und nachweislich nach Abschluss des Versicherungsvertrages entstanden ist;
- das E-Bike/Pedelec (inkl. Akku und Motor) zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung des E-Bike/Pedelec (keine Gebrauchtfahrradrechnung).
Es erfolgt eine Regulierung nach den Verschleiß-Bestimmungen bei Schäden durch Verschleiß an:
- Fahrradteilen des E-Bikes/Pedelec, welche fest mit dem E-Bike/Pedelec verbunden sind und der Funktion dienen. Dem gleichgesetzt sind auch Teile, welche durch Schnellspanner oder Gleichartiges verbunden sind;
- Für Akku, Motor und Steuerungseinheiten gilt abweichend: Bei E-Bikes/Pedelec, die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 5 Jahre sind, sind die Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß nur dann erstattungsfähig, wenn die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 50 % unterschritten wird.
Nicht versichert sind
- Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen, z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung.
- Schäden durch Rost oder Oxidation, Alterung und Materialermüdung, z. B. Versprödung der Reifen.
- Schäden, für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis.
- Schäden und Folgeschäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie unsachgemäße Reparaturen sowie ungewöhnliche, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades/E-Bike/Pedelec.
Entschädigung für Versicherungsfälle bei Beschädigungen
Der Versicherer leistet die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Ist das zur Funktion des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec dienende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, wird der Totalschaden unterstellt und es erfolgt eine Entschädigung nach der Totalschaden-Regelung.
Entschädigung bei Verschleiß für E-Bike/Pedelec (Fahrrad ist ausgeschlossen)
Die Erstattung bei Verschleiß richtet sich nach den Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden. Nach einer Entschädigungsleistung, die durch Verschleiß notwendig wird, beginnt für Reifen und Bremsen jeweils eine erneute sechsmonatige Wartezeit am 1. des auf den Auszahlungstag folgenden Monats.
Für E-Bikes/Pedelec, die bei Versicherungsbeginn älter als 12 Monate sind, beginnt der Versicherungsschutz für Verschleißschäden nach Ablauf von 6 Monaten nach Versicherungsbeginn. Bei Nachweis einer lückenlosen Vorversicherung entfällt die Wartezeit. Der Nachweis einer Vorversicherung ist durch den Versicherungsnehmer zu erbringen.
Gemeinsame Regelungen für Vandalismus und Beschädigungen
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen erstattungspflichtigen Kosten der Reparatur (gleicher Art und Güte) nachgewiesen werden (Reparaturrechnung). Übersteigen die Reparaturkosten voraussichtlich einen Betrag in Höhe von 500 Euro, ist vorab ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung dem Versicherer vorzulegen. Der Erstattungsbetrag ist im Leistungsfall auf max. 500 Euro begrenzt, wenn kein Kostenvoranschlag dem Versicherer zur Genehmigung vor Reparaturbeginn vorgelegt wird.
Die entsprechende Reparaturrechnung bzw. der Kostenvoranschlag der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad/E-Bike/Pedelec enthalten (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer).
Der Versicherer erstattet bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unter Abzug eines vorhandenen Restwertes, maximal die Versicherungssumme. Die Versicherungssumme richtet sich nach dem Neuwert des Fahrrad/E-Bike/Pedelec (Händlerverkaufspreis) zum Zeitpunkt des Erstkaufs. Kann der Original-Neuwert nicht nachgewiesen werden, erstattet der Versicherer bei einem Totalschaden nur den Zeitwert des versicherten Fahrrad/E-Bike/Pedelec.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts übersteigen. Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrrades/E-Bikes/Pedelec im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Die Versicherungssumme erhöht sich um eine Vorsorge von 20 %, wenn
- eine Ersatzbeschaffung in gleicher Art und Güte diese übersteigt und die Versicherungssumme korrekt ermittelt wurde und
- die Ersatzbeschaffung in gleicher Art und Güte durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
Für Beschädigungen, die während der Teilnahme an Wettkämpfen entstehen, insbesondere bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25 %.
Mieträder
Ergänzend zum versicherten Fahrrad/E-Bike/Pedelec besteht Versicherungsschutz für alle Mieträder, die durch den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person von einem gewerblichen Anbieter für einen Zeitraum von maximal 7 Tagen gemietet und genutzt werden. Dem gleichzusetzen sind Räder, die durch eine Fachwerkstatt kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, während sich das versicherte Rad in Reparatur befindet.
Nicht versicherte Mieträder sind:
- Fahrräder, für die eine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht;
- Velomobile / vollverkleidete Fahrräder/E-Bike/Pedelec;
- Dirt-Bikes;
- Fatbikes;
- Eigenbauten;
- Fahrräder/E-Bike/Pedelec, die den Händlerverkaufspreis des versicherten Rades übersteigen.
Es erfolgt eine Regulierung entsprechend der Diebstahl-Regelung bei Verlust des Mietfahrrades sowie fest mit dem Mietfahrrad verbundenen Teilen infolge von:
- Diebstahl;
- Einbruchdiebstahl;
- Raub.
Es erfolgt eine Regulierung entsprechend den Beschädigungs- und Totalschaden-Regelungen bei Beschädigungen oder Zerstörung des Mietfahrrades infolge von:
- Unfall;
- Unfall eines Transportmittels;
- Fall- oder Sturzschäden;
- Brand, Explosion, Blitzschlag.
Was bedeutet das konkret?
Wird das versicherte Rad gestohlen, ersetzt der Versicherer den Neuwert bis zur Versicherungssumme, das genutzte Schloss sogar darüber hinaus. Bei Vandalismus, Unfall und weiteren Ereignissen wie Sturz, Brand oder Sturm werden die notwendigen Reparaturkosten übernommen; bei E-Bikes ist unter bestimmten Voraussetzungen auch Verschleiß mitversichert. Wichtig sind die Sicherungspflichten, der Kostenvoranschlag ab 500 Euro Reparaturkosten und Ausschlüsse etwa für reine Schönheitsschäden oder Rost. Auch kurzzeitig gemietete Räder sind in gewissem Umfang mitversichert.
Häufige Fragen
Was bekomme ich erstattet, wenn mein Rad gestohlen wird?
Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub wird der Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand ersetzt, höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Das zur Sicherung genutzte Schloss wird beim Diebstahl zusätzlich über die Versicherungssumme hinaus entschädigt.
Muss ich vor einer Reparatur etwas beim Versicherer einreichen?
Wenn die Reparaturkosten voraussichtlich 500 Euro übersteigen, muss vorab ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorgelegt werden. Ohne diese vorherige Vorlage ist die Erstattung im Leistungsfall auf maximal 500 Euro begrenzt.
Ist auch Verschleiß beim E-Bike mitversichert?
Ja, Verschleiß am E-Bike/Pedelec ist unter Bedingungen versichert: Der Verschleiß muss bei üblicher Nutzung und nach Vertragsabschluss entstanden sein, und das Rad darf zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre sein. Für Akku, Motor und Steuerungseinheiten gilt eine Grenze von 5 Jahren, wobei ein Akku-Austausch nur erstattet wird, wenn die Herstellerkapazität dauerhaft um 50 % unterschritten wird. Für reine Fahrräder ist Verschleiß ausgeschlossen.
Sind auch gemietete Fahrräder abgesichert?
Ja, Mieträder von gewerblichen Anbietern sind bis zu einer Mietdauer von maximal 7 Tagen mitversichert, ebenso kostenlose Leihräder einer Fachwerkstatt während einer Reparatur. Ausgeschlossen sind unter anderem Velomobile, Dirt-Bikes, Fatbikes, Eigenbauten und Räder, die teurer als das versicherte Rad sind.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025