Wer bei der MVK Versicherung VVaG eine Fahrradversicherung abschließt, muss vor Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden diese Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder die Bedingungen ändern – und im Rücktrittsfall entfällt der Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das betrifft die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer solche Fragen in Textform erst nach dessen Vertragserklärung, aber noch vor der Vertragsannahme stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Abschluss der Fahrradversicherung müssen Sie alle bekannten Umstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Machen Sie falsche oder unvollständige Angaben, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder die Vertragsbedingungen ändern. Ob und welche Folge greift, hängt davon ab, ob Sie vorsätzlich, grob fahrlässig, leicht fahrlässig oder schuldlos gehandelt haben und ob der Umstand für den Vertrag oder den Schaden überhaupt eine Rolle gespielt hat. Der Versicherer muss seine Rechte fristgerecht geltend machen und Sie zuvor auf die Folgen einer Verletzung hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Fahrradversicherung machen?
Sie müssen dem Versicherer bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen er in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Das gilt auch für Fragen, die nach Ihrer Erklärung, aber vor der Vertragsannahme gestellt werden.
Was passiert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben mache?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit), den Vertrag kündigen (bei leichter Fahrlässigkeit oder schuldlos) oder die Bedingungen ändern. Bei Rücktritt besteht auch rückwirkend kein Versicherungsschutz.
Kann der Versicherer unbegrenzt lange auf diese Rechte zurückgreifen?
Nein. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist zehn Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Fristablauf eingetreten sind, erlöschen die Rechte nicht.
Kann der Beitrag steigen und darf ich dann kündigen?
Wenn sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöht oder der Versicherer die Absicherung für den nicht angezeigten Umstand ausschließt, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht muss der Versicherer Sie hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025