Wer bei der MVK Versicherung VVaG ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec versichert, muss es mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss sichern – kein Zahlenschloss –, es nach Herstellervorgaben in ordnungsgemäßem Zustand halten und ohne Rahmennummer codieren lassen. Nach einem Schaden gilt: Diebstahl, Einbruch oder Brand unverzüglich melden, strafbare Handlungen bei der Polizei anzeigen und Original-Rechnungen für Rad und Fahrradschloss einreichen. Bei Reparaturkosten über 300 Euro ist vorab ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen, sonst wird die Erstattung auf 300 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- das versicherte Fahrrad/E-Bike/Pedelec zum Schutz gegen Diebstahl mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) zu sichern. Zur gleichwertigen Sicherung zählen auch herstellerseitig verbaute Wegfahrsperren.
- das versicherte Fahrrad/E-Bike/Pedelec bei Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten Räumen mit dem genannten Schloss gegen Diebstahl zu sichern. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
- das versicherte Fahrrad/E-Bike/Pedelec jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- das versicherte Fahrrad/E-Bike/Pedelec, wenn es keine Rahmennummer hat, bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- im Falle von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad/E-Bike/Pedelec und ggf. fest montierter Anbauteile im Original einzureichen;
- im Falle von Diebstahl, Einbruchdiebstahl zusätzlich die Rechnung für das verwendete Fahrradschloss im Original einzureichen;
- Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben;
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad/E-Bike/Pedelec wie z. B. Marke, Typ, Rahmennummer enthalten. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 300 Euro übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Der Erstattungsbetrag ist im Leistungsfall auf max. 300 Euro begrenzt, wenn kein Kostenvoranschlag dem Versicherer zur Genehmigung vor Reparaturbeginn vorgelegt wird;
- Schäden am aufgegebenen Fahrrad/E-Bike/Pedelec unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen;
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person müssen Sie Ihr Rad sicher abschließen – mit einem eigenständigen, verkehrsüblichen Schloss, aber keinem Zahlenschloss –, es in ordnungsgemäßem Zustand halten und bei fehlender Rahmennummer codieren lassen. Passiert ein Schaden, melden Sie ihn sofort dem Versicherer, zeigen Straftaten und Brand bei der Polizei an und reichen die geforderten Original-Rechnungen ein. Bei Reparaturen über 300 Euro brauchen Sie vorab einen genehmigten Kostenvoranschlag, sonst gibt es höchstens 300 Euro. Verletzen Sie diese Pflichten absichtlich, entfällt die Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann sie gekürzt werden.
Häufige Fragen
Welches Schloss muss ich für mein Fahrrad verwenden?
Ein eigenständiges, verkehrsübliches Schloss – ausdrücklich kein Zahlenschloss. Als gleichwertige Sicherung gelten auch herstellerseitig verbaute Wegfahrsperren. In einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
Was muss ich bei einer Reparatur beachten, damit die Kosten übernommen werden?
Sie reichen die Rechnung der Fahrradwerkstatt mit Angaben wie Marke, Typ und Rahmennummer ein. Bei voraussichtlichen Reparaturkosten über 300 Euro müssen Sie dem Versicherer vor Reparaturbeginn einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen. Ohne diese vorherige Genehmigung ist die Erstattung auf maximal 300 Euro begrenzt.
Was passiert, wenn ich eine dieser Pflichten nicht einhalte?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Was muss ich nach einem Diebstahl tun?
Sie zeigen den Schaden unverzüglich dem Versicherer an – notfalls auch mündlich oder telefonisch. Zusätzlich reichen Sie die Original-Rechnung für das Fahrrad und für das verwendete Fahrradschloss ein. Straftaten sind unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, und der Versicherer ist im Schadenprotokoll anzugeben.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025