Bei der Fahrradversicherung der MVK Versicherung VVaG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn der Schaden durch etwas anderes als eine Obliegenheitsverletzung entstanden ist. Das bedeutet, dass die Leistung in solchen Fällen nicht wegen grob fahrlässigen Verhaltens gekürzt wird.
Wird der Schaden durch etwas anderes als durch eine Obliegenheitsverletzung herbeigeführt, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden nicht auf eine Obliegenheitsverletzung zurückgeht, macht der Versicherer den Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht geltend. Er kürzt die Leistung in diesen Fällen also nicht mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gehandelt.
Häufige Fragen
Wird die Leistung gekürzt, wenn ich grob fahrlässig gehandelt habe?
Nein, sofern der Schaden nicht durch eine Obliegenheitsverletzung herbeigeführt wurde. In diesem Fall verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Gilt der Verzicht auf die grobe Fahrlässigkeit in jedem Fall?
Nein. Der Verzicht greift nur, wenn der Schaden durch etwas anderes als durch eine Obliegenheitsverletzung entstanden ist.
Was passiert, wenn der Schaden auf einer Obliegenheitsverletzung beruht?
In diesem Fall greift der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht, da er nur für Schäden gilt, die durch etwas anderes als eine Obliegenheitsverletzung herbeigeführt wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025