Wer bei der MVK Versicherung VVaG eine Fahrradversicherung hat und dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen möchte, muss dies in Textform tun – etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Erklärungen und Anzeigen gehen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle. Wichtig wird es, wenn eine Anschrift- oder Namensänderung nicht gemeldet wurde: Dann reicht dem Versicherer der eingeschriebene Brief an die letzte bekannte Adresse, der nach drei Tagen als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Textform ist zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschrift- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen zum Vertrag müssen Sie dem Versicherer in Textform schicken, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangen etwas anderes. Am besten richten Sie diese an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle. Melden Sie eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, darf der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Adresse senden; dieser gilt drei Tage nach dem Absenden als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Wohin soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich einen Umzug nicht melde?
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung der Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine an ihn gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zum eingeschriebenen Brief und zum Zugang nach drei Tagen gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine Namensänderung dem Versicherer nicht angezeigt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025