Wer bei der MVK Versicherung VVaG eine Fahrradversicherung hat, muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen, jeden Versicherungsfall binnen einer Woche melden und wahrheitsgemäße Schadenberichte erstatten. Verstößt man vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Pflichten, drohen fristlose Kündigung oder eine Kürzung bis hin zum vollständigen Wegfall der Leistung.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss gefährliche Umstände auf Verlangen beseitigen, sofern das zumutbar ist, und im Schadenfall alles tun, um den Schaden gering zu halten. Jeder Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche zu melden, und der Versicherer muss ausführlich und wahrheitsgemäß informiert werden. Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert seinen Leistungsanspruch; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend gekürzt werden. Kann der Versicherungsnehmer belegen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung keine Auswirkung hatte, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden am Fahrrad melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Verletzt man eine Pflicht vor dem Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag zudem innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich trotz einer Pflichtverletzung noch Leistung erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt leistungspflichtig, wenn man nachweist, dass man nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung für Eintritt, Feststellung oder Umfang des Schadens nicht ursächlich war. Das gilt allerdings nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer mich auf Folgen einer Verletzung hinweisen?
Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer nur dann ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er zuvor in Textform – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief – auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025