Bei der Fahrradversicherung der MVK Versicherung VVaG darf der Versicherer die Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Beitrag und Versicherungsschutz wiederherzustellen. Eine solche Anpassung kann den Beitrag senken oder erhöhen, wird zur nächsten Versicherungsperiode wirksam und muss dem Versicherungsnehmer bei einer Erhöhung mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden – verbunden mit einem Kündigungsrecht.
Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Fahrradversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Damit soll das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrages) wiederhergestellt werden. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Ergibt sich eine solche Anpassung, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein.
Die sich aus einer Anpassung ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Eine sich aus einer Anpassung ergebende Beitragserhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen – mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung. Alternativ kann er die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf den Beitrag der Fahrradversicherung anpassen, wenn sich Schäden und Kosten anders entwickeln als bei Vertragsabschluss vorgesehen. Eine solche Anpassung kann den Beitrag senken oder erhöhen und wird ab der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Bei einer Erhöhung wird der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vorher informiert. Er kann dann innerhalb eines Monats kündigen oder eine Umstellung auf den Neugeschäftstarif verlangen.
Häufige Fragen
Warum darf der Versicherer den Beitrag ändern?
Der Versicherer darf die Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Beitrag wiederherzustellen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Kann eine Anpassung den Beitrag auch senken?
Ja. Mit einer Anpassung kann sowohl eine Verminderung als auch eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein.
Ab wann gilt die geänderte Beitragshöhe?
Die Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist eine Ratenzahlung des Jahresbeitrages vereinbart, gilt die jeweilige Hauptfälligkeit als Zeitpunkt.
Welche Rechte habe ich bei einer Beitragserhöhung?
Die Erhöhung wird spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitgeteilt. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen – frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens – oder die Umstellung auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025