Taucht ein gestohlenes oder verlorenes Fahrrad wieder auf, regelt die MVK Versicherung VVaG in ihrer Fahrradversicherung, dass der Versicherungsnehmer den Fund unverzüglich schriftlich melden muss. Wurde bereits eine Entschädigung gezahlt und die Sache zurückerlangt, hat er die Wahl zwischen Rückzahlung der Entschädigung oder Überlassung der Sache an den Versicherer – und dafür genau einen Monat Zeit.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache bereits eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er die Wahl:
- Er zahlt die Entschädigung zurück.
- Oder er stellt die Sache dem Versicherer zur Verfügung.
Dieses Wahlrecht muss der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Läuft diese Frist fruchtlos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine als abhandengekommen gemeldete Sache wieder auftaucht, muss man den Versicherer sofort und schriftlich informieren. Wurde bereits Geld für die Sache gezahlt und man bekommt sie zurück, kann man entweder das Geld zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer überlassen. Dafür hat man einen Monat nach der schriftlichen Aufforderung Zeit; verstreicht diese Frist, entscheidet der Versicherer. Ausgetauschte Teile darf der Versicherer außerdem beim Fachhändler einfordern und übernehmen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mein verlorenes oder gestohlenes Fahrrad wieder auftaucht?
Sobald der Verbleib der abhanden gekommenen Sache ermittelt ist und Sie davon erfahren, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzeigen.
Was passiert, wenn ich die Sache zurückbekomme, obwohl bereits eine Entschädigung gezahlt wurde?
Dann haben Sie die Wahl: Entweder zahlen Sie die Entschädigung zurück oder Sie stellen die Sache dem Versicherer zur Verfügung.
Wie lange habe ich Zeit, mich zwischen Rückzahlung und Überlassung zu entscheiden?
Das Wahlrecht müssen Sie innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Läuft die Frist fruchtlos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was passiert mit ausgetauschten Teilen?
Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025