Wer sein Fahrrad bei der MVK Versicherung VVaG absichert, muss es mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) sichern und im vorgeschriebenen Zustand halten, um im Diebstahl- oder Schadenfall Leistungen zu erhalten. Nach einem Schaden gelten weitere Pflichten wie die unverzügliche Anzeige, das Einreichen von Original-Rechnungen für Rad und Schloss sowie die Anzeige bei der Polizei. Werden diese Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- das versicherte Fahrrad/E-Bike/Pedelec zum Schutz gegen Diebstahl mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) zu sichern. Zur gleichwertigen Sicherung zählen auch herstellerseitig verbaute Wegfahrsperren.
- das versicherte Fahrrad/E-Bike/Pedelec bei Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten Räumen mit dem genannten Schloss gegen Diebstahl zu sichern. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
- das versicherte Fahrrad/E-Bike/Pedelec jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- wenn das versicherte Fahrrad/E-Bike/Pedelec keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- im Falle von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad/E-Bike/Pedelec und ggf. fest montierter Anbauteile im Original einzureichen;
- im Falle von Diebstahl, Einbruchdiebstahl zusätzlich die Rechnung für das verwendete Fahrradschloss im Original einzureichen;
- Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben;
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad/E-Bike/Pedelec wie z. B. Marke, Typ, Rahmennummer enthalten. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 300 Euro übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen, da der Erstattungsbetrag ansonsten auf diesen Betrag begrenzt ist;
- Schäden am aufgegebenen Fahrrad/E-Bike/Pedelec unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen;
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss sein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss sichern (kein Zahlenschloss), es nach Herstellervorgabe in gutem Zustand halten und bei fehlender Rahmennummer codieren lassen. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn unverzüglich melden, Original-Rechnungen für Rad und Schloss einreichen, bei strafbaren Handlungen sowie Brand oder Explosion die Polizei einschalten und unnötige Kosten vermeiden. Bei Reparaturkosten über 300 Euro ist vorher ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen, sonst wird die Erstattung begrenzt. Wer eine dieser Pflichten verletzt, riskiert eine gekürzte oder ganz entfallende Leistung sowie eine Kündigung des Vertrags.
Häufige Fragen
Mit welchem Schloss muss ich mein Fahrrad sichern?
Das versicherte Fahrrad, E-Bike oder Pedelec muss mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss gegen Diebstahl gesichert werden; ein Zahlenschloss ist nicht erlaubt. Als gleichwertige Sicherung gelten auch herstellerseitig verbaute Wegfahrsperren.
Muss ich mein Rad auch im eigenen abgeschlossenen Raum abschließen?
Bei Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten Räumen ist das Rad mit dem vorgeschriebenen Schloss zu sichern. In einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
Was gilt bei Reparaturkosten über 300 Euro?
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 300 Euro übersteigen, muss dem Versicherer vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorgelegt werden. Andernfalls ist der Erstattungsbetrag auf diesen Betrag begrenzt.
Welche Folgen hat es, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, wobei der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Zudem kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025