Wer eine Fahrradversicherung bei der MVK Versicherung VVaG hat, muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen, jeden Versicherungsfall binnen einer Woche anzeigen und wahrheitsgemäße Schadenberichte liefern. Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheiten entfällt die Leistung ganz, bei grober Fahrlässigkeit wird sie entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss gefahrdrohende Umstände auf Verlangen beseitigen, im Schadenfall den Schaden mindern, Weisungen des Versicherers befolgen und den Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden sowie wahrheitsgemäß über den Schaden berichten. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich, muss der Versicherer nicht leisten; bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Pflichtverletzung ohne Auswirkung war, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden am Fahrrad melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Was passiert, wenn ich eine Pflicht absichtlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, besteht kein Kündigungsrecht.
Bekomme ich trotz einer Pflichtverletzung noch eine Leistung?
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung für Eintritt, Feststellung oder Umfang des Schadens nicht ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025