Bei der Fahrradversicherung der MVK Versicherung VVaG darf der Versicherer die Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Beitrag wiederherzustellen. Eine solche Anpassung kann den Beitrag senken oder erhöhen, wird zur nächsten Versicherungsperiode wirksam und muss bei einer Erhöhung mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden – der Versicherungsnehmer erhält dann ein Kündigungs- oder Umstellungsrecht.
Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Fahrradversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Ziel ist es, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrages) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Sofern sich eine solche Anpassung ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein.
Die sich aus einer Anpassung ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Eine sich ergebende Prämienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung:
- den Versicherungsvertrag kündigen, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, oder
- die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer kann die Beiträge der Fahrradversicherung an die Entwicklung von Schäden und Kosten anpassen, damit Leistung und Beitrag wieder im ursprünglich vereinbarten Verhältnis stehen. Eine Anpassung kann den Beitrag senken oder erhöhen und wird zur nächsten Versicherungsperiode wirksam; bei Ratenzahlung zählt die jeweilige Hauptfälligkeit. Eine Beitragserhöhung wird spätestens einen Monat vorher mitgeteilt, und der Versicherungsnehmer kann dann kündigen oder die Umstellung auf den Neugeschäftstarif verlangen.
Häufige Fragen
Kann sich mein Beitrag für die Fahrradversicherung ändern?
Ja. Der Versicherer darf die Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Beitrag wiederherzustellen. Damit kann sowohl eine Verminderung als auch eine Erhöhung des Tarifs verbunden sein.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Die Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrages vereinbart, gilt die jeweilige Hauptfälligkeit als maßgeblicher Zeitpunkt.
Werde ich über eine Beitragserhöhung informiert?
Ja. Der Versicherer teilt eine Prämienerhöhung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit.
Welche Rechte habe ich bei einer Beitragserhöhung?
Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung können Sie den Vertrag kündigen – frühestens mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung – oder die Umstellung auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025